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Der unlautere Jersey-Trick der Online-Versandhändler

Die internationale Steuerberatungs- und Anwaltskanzlei ETC Low Tax berichtete:

Ein Beitrag in der ARD-Sendung Plusminus vom 26.03.14 beschäftigte sich mit der Steuergestaltung mittels Betriebsstätte auf Jersey für den Online-Versandhandel.

Obwohl die Kanalinseln geographisch nicht zu den britischen Inseln gehören, werden sie oftmals aus politischen Gründen zu ihnen gezählt. Beim Beitritt Großbritanniens 1973 zur Europäischen Gemeinschaft wurde der Status der Kanalinseln in einem Zusatzprotokoll geregelt. Die Kanalinseln sind demnach nicht Mitglieder der EU, gehören aber dem Zollgebiet der Gemeinschaft an.

Mit einer auf Jersey belegenen Betriebstätte können Waren unter bestimmten Voraussetzungen nicht steuerbar an EU-Endkunden verschickt werden.

Entsprechend der Reverse-Charge-Regelung sind aber „eigentlich“ die Empfänger der Waren umsatzsteuerpflichtig. Jersey selbst kennt keine Körperschaftssteuer und keine Umsatzsteuer.

Ein solches Modell funktioniert natürlich nur, wenn auf Jersey eine echte Betriebsstätte und keine Briefkastengesellschaft installiert ist.

Auch muss der Ort der geschäftlichen Oberleitung nachweislich auf Jersey belegen sein.

Zudem sind Negativwirkungen nationaler Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung zu beachten, in Deutschland also §8 AStG.

Da zudem die Positivwirkungen der EU-Niederlassungsfreiheit und EU Rechtschutz nicht greifen, müssen insbesondere deutsche oder österreichische Unternehmer darauf achten, dass der Substanz-Escape einem Fremdvergleich standhält.

Quelle mit Video: http://www.daserste.de/information/wirtschaft-boerse/plusminus/sendung/mdr/einfuhrsteuer-online-handel100.html

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So erreichen Sie das Team der Steuer- und Anwaltskanzlei ETC-LOW-TAX:

Internet: https://www.lowtax.net/


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  © Copyright: ETC LOW TAX / Roland Benn, BIG BENN BOOKS


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