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Tricks, um Lohn/Gehalt pfändungssicherer
zu machen

Rund 2 Prozent aller Beschäftigten sind von Lohn- und Gehaltspfändungen betroffen, pro Jahr sind das rund 1,4 Millionen Pfändungen, davon über 300.000 regelmäßig.
Jeder Arbeitgeber ist zur Lohnpfändung gesetzlich verpflichtet. Aber es gibt durchaus Möglichkeiten, Lohn bzw. Gehalt pfändungssicher zu machen.

Zunächst die Regeln, die der Arbeitgeber einhalten muss:

  • Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, eine Lohnpfändung durchzuführen, sobald der Gläubiger ihm den gerichtlichen Pfändungsbeschluss hat zukommen lassen.
  • Der Arbeitgeber muss sich strikt an die Pfändungstabelle halten.
  • Der Arbeitgeber muss die jeweils aktuelle Pfändungstabelle anwenden (eine – meist alle zwei Jahre stattfindende – Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen ist wie eine kleine Lohnerhöhung, da dem Arbeitnehmer auch nach Abzug des Pfändungsbetrages netto etwas mehr verbleibt).
  • Zieht der Arbeitgeber dem Schuldner versehentlich zuviel ab, haftet er dem Arbeitnehmer, also dem Schuldner, für die Differenz (den überzahlten Betrag kann der Arbeitnehmer vom Gläubiger zurückfordern oder mit der nächsten Pfändung verrechnen).

Lohn-/Gehaltsumschichtungen
! TRICK  Wer einen Arbeitgeber hat, der flexibel ist, was die Gestaltung des Arbeitsvertrages betrifft (auch im Nachhinein), hat durchaus mehrere Gestaltungsmöglichkeiten, Teile des regulären Lohns bzw. Gehalts in Bereiche umzuschichten, die nicht der Pfändung unterliegen. Welche dies sind, sehen sich aus der Auflistung im Kapitel „Was nicht gepfändet werden darf“.

! TIPP  Mit dieser Argumentation können Sie einen Gläubiger vielleicht davon überzeugen, bei Ihnen keine Lohnpfändung durchzuführen oder sie wieder zu stoppen: Zwar ist Kündigung wegen Pfändung im Allgemeinen nicht zulässig, aber Arbeitgeber können ja andere Entlassungsgründe vorschieben. Wenn Sie jedoch keine Arbeit mehr haben, bekommt der Gläubiger auch wahrscheinlich kein Geld mehr. Deshalb wäre es in beiderseitigem Interesse, eine neue Rückzahlungsvereinbarung zu treffen. Die Erfolgsaussichten sind übrigens sehr hoch.

Abtretung schlägt Pfändung
Der Unterschied zwischen Lohnpfändung und Lohnabtretung: Von Lohnpfändung spricht man, wenn ein Vollstreckungsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gefasst hat und mit diesem in den Lohn eines Arbeitnehmers vollstreckt werden soll. Einem solchen Beschluss kann sich der Arbeitgeber nicht verweigern; er ist gesetzlich zur Durchführung verpflichtet.
Eine Lohnabtretung kann sich jeder unterschreiben lassen, der einem anderen Geld leiht (Banken tun dies besonders regelmäßig). Kommt der Schuldner in Verzug, kann der Gläubiger die Abtretung beim Arbeitgeber direkt vorlegen, ohne vorher einen Gerichtsbeschluss zu erwirken. Zur Ausführung der Pfändung ist der Arbeitgeber aber nicht verpflichtet, wenn laut Arbeitsvertrag eine Lohnabtretung ausgeschlossen ist.
Die gesetzliche Pfändungstabelle trifft auch auf die Lohnabtretung zu.
Was im Gesetz für Lohnpfändung und Lohnabtretung gilt, trifft gleichermaßen auch für Gehaltspfändung und Gehaltsabtretung zu. Arbeiter erhalten Lohn, Angestellte Gehalt.

! TRICK  Wer einer vertrauenswürdigen Person Geld schuldet und zwecks Absicherung des Darlehens eine Abtretungserklärung unterschreibt und diese dem Arbeitgeber vorgelegt wird, bevor andere Gläubiger ihrerseits den Pfändungsbeschluss vorlegen, bewirkt damit, dass diese erst einmal so lange in die Röhre gucken, bis der erste Anspruch vollständig getilgt ist. Eine Lohn- oder Gehaltsabtretung hat immer Vorfahrt vor einer Lohn- oder Gehaltspfändung, falls das Datum der Abtretung älter ist als der Eingangsstempel des Pfändungsbeschlusses beim Arbeitgeber.

Übrigens: Liegt bereits eine erste Lohnabtretung beim Arbeitgeber vor, kann auch diese auf Eis gelegt werden, wenn eine zweite Lohnabtretung eines anderen Gläubigers (Verwandte?) offengelegt wird, die älteren Datums ist.
Aber Vorsicht: Konstruierte, also gefälschte Abtretungen werden als Vollstreckungsvereitelung nach § 288 StGB verfolgt.
Zulässig ist es dagegen, wenn z.B. im Familienkreis tatsächlich (also belegbar) früher einmal ein Darlehen geflossen ist und dieses nun per Abtretungserklärung gesichert wird. Solch eine verspätete Abtretung ist rechtens und sie ist sogar wirksam, wenn ihr Datum vor der absehbaren (!) Lohnpfändung liegt.

! TRICK Wie der Arbeitgeber sicheren Pfändungsschutz herstellen kann
Wer keine vertrauenswürdige Person hat oder nicht mit hineinziehen will, kann auch ein möglichst hohes und langfristiges Darlehen direkt bei seinem Arbeitgeber aufnehmen. Auch das ist gegenüber allen anderen Lohn- und Gehaltspfändungen vorrangig.
Ein Muster eines Abtretungsvertrages finden Sie im Kapitel „Musterbriefe“.

! TRICK Schutz vor Lohnabtretung durch Arbeitsvertrag-Klausel
Ein Arbeitnehmer hat sich von jemand Geld geliehen (oder von einer Bank einen Verbraucherkredit erhalten). Zur Sicherheit hat sich der Gläubiger eine Lohn- bzw. Gehaltsabtretung unterschreiben lassen. Sieht nun der Arbeitnehmer, also der Schuldner, dass er in Zahlungsverzug gerät und muss er damit rechnen, dass der Gläubiger diese Abtretungserklärung seinem Arbeitgeber vorlegt (Fachausdruck: „offenbart“), kann er mit seinem Chef vereinbaren, dass ein Zusatz zum Arbeitsvertrag gefertigt wird, der Lohn- bzw. Gehaltsabtretungen generell ausschließt.
Dies ist nicht notwendig, wenn der Arbeitsvertrag bereits eine solche Klausel enthält (wie das in vielen Standard-Arbeitsverträgen der Fall ist).
Wichtig: Die Klausel muss rechtzeitig wirksam werden, also bevor der Gläubiger die Abtretungserklärung vorlegt. Will der Gläubiger doch eine Lohnpfändung vornehmen, muss er erst beim Vollstreckungsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirken.

Wichtig:
Ein Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, seinem Gläubiger mitzuteilen, wer sein Arbeitgeber ist. Auch dem Gerichtsvollzieher gegenüber muss er das nicht sagen.
Ganz anders sieht die Sache aus, wenn der Gläubiger den Schuldner zwingt, die Eidesstattliche Versicherung (bis 1999: Offenbarungseid) abzugeben: nun muss er diese Angaben machen. Schweigen kann mit Erzwingungshaft belegt werden. Falsche Angaben sind einem Meineid gleichwertig und werden strafrechtlich verfolgt.

! TRICK Der Kündigungstrick
Es kommt immer wieder vor, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsame Sache machen, um eine drohende Pfändung zu verhindern. Die zusätzliche Motivation des Chefs ist, dass er nicht sehr scharf ist auf die zusätzliche Arbeit, die eine Pfändung verursacht. Deshalb vereinbaren sie, dass der Arbeitnehmer betriebsbedingt gekündigt, aber bald darauf wieder eingestellt wird. Aber so einfach liegt die Sache nicht, wenn sie auch straffrei ist. Auf diese Idee ist der Gesetzgeber auch schon gekommen und hat deshalb in § 833 ZPO festgelegt, dass der alte Pfändungs- und Überweisungsbeschluss weiterhin gültig ist, wenn der Arbeitnehmer innerhalb von 9 Monaten nach der Kündigung wieder beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt wird, egal in welcher Position. Nur wenn die Unterbrechung mehr als neue Monate dauert, muss der Gläubiger einen neuen Gerichtsbeschluss beantragen.
Doch allzu oft bekommt der Gläubiger das Manöver nicht bzw. nicht gleich mit und der Schuldner hat Zeit gewonnen – spätestens bis zur Eidesstattlichen Versicherung. Dann muss er nämlich wahrheitsgemäße Angaben machen.

! TRICK Der Unterbezahlungstrick
Wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein gutes Verhältnis haben, wird auch gern der Unterbezahlungs-Trick versucht. Dabei wird auf der Lohn- oder Gehaltsabrechnung ein geringerer Betrag ausgewiesen. Die Differenz wird schwarz und unversteuert ausgezahlt. Dieser Trick ist rechtlich sehr problematisch, da er nicht nur den Tatbestand der Lohnverschleierung, sondern auch den der Steuerhinterziehung erfüllt. Kann der Gläubiger nachweisen, dass sein Schuldner unterbezahlt ist, haftet ihm der Arbeitgeber für die Differenz. Schwierigkeiten hat der Gläubiger, wenn die Unterbezahlung geringfügig und damit kaum auffällig ist.
!
TRICK Der Lohnsteuerklassen-Trick
Auch findet sich immer wieder der folgende Trick, der aber nur funktioniert, wenn der Schuldner einen Ehegatten hat, der selbst ebenfalls berufstätig ist. Dann wechselt nämlich der verschuldete Ehegatte in die Steuerklasse V, was zur Folge hat, dass wegen der höheren Steuerbelastung netto viel weniger Lohn oder Gehalt übrig bleibt. Somit kann auch weniger gepfändet werden, vielleicht kommt man sogar unter die Pfändungsfreigrenze. Die zuviel gezahlte Steuer wird über Lohnsteuer-Jahresausgleich bzw. Einkommensteuererklärung wieder ausgeglichen. Vor diesem Trick muss gewarnt werden. Erfolgt der Wechsel in Steuerklasse V willkürlich und vor allem nach der ersten Pfändung, kann der Gläubiger per Gerichtsbeschluss verlangen, dass der Schuldner nach Steuerklasse IV veranlagt wird.
Nur wenn der Steuerklassenwechsel rechtzeitig erfolgte und nicht willkürlich war, weil der Einkommenssituation entsprechend ist, kann es funktionieren.
Als Alternative bietet sich folgendes Denkmodell: Beide Ehegatten sind berufstätig, der Schuldner hat Steuerklasse III, der andere V. Falls die Einkommen in etwa gleich sind, könnten beide in Klasse IV wechseln. Somit hätte der verschuldete Ehegatte höhere Lohnsteuerabzüge, also weniger pfändbaren Einkommensanteil. Der Ausgleich erfolgt wieder im folgenden Jahr über die Steuererklärung. Die Steuerrückerstattung könnte man durch Überweisung auf ein nicht von Pfändung bedrohtes Konto vereinnahmen.

! INFO Kündigungsschutz bei Pfändung
Es ist nicht zulässig, dass einem Arbeitnehmer wegen einer Pfändung gekündigt wird. Natürlich bleibt dem Arbeitgeber noch die Möglichkeit, ganz normal nach den Bestimmungen des Arbeitsrechts zu kündigen. Aber dagegen ist eine ansonsten tadellose Arbeitsleistung der beste Kündigungsschutz.
Ausnahme: Der Schuldner hat eine sensible Position inne. Dies kann z.B. der Posten eines Kassierers / einer Kassiererin sein. Oder eines Prokuristen. Kann, muss aber nicht zur Kündigung führen. Es empfiehlt sich, den Arbeitgeber offen und vor allem rechtzeitig auf das anstehende Problem anzusprechen.
Falls der durch die Pfändung entstehende Arbeitsmehraufwand ein Problem darstellen sollte, kann der Arbeitnehmer im Interesse eines weiterhin guten Arbeitsverhältnisses anbieten, sich an den Kosten zu beteiligen oder sie zu erstatten. Das kann eine Pauschalsumme sein oder ein Prozentsatz der Pfandsumme (z.B. 1-2%).



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