Sind Urlaubs- und Weihnachtsgeld pfändbar?
Viele Informationen und Tipps im Bezug auf
Pfändung
lesen Sie auf meiner Webseite
"Der
Schulden-K.o.",
speziell in den Abschnitten „Zwangsvollstreckung“ und
„Pfändungstabelle“.
Die Frage, ob Urlaubs- und Weihnachtsgeld
pfändbar
ist, will ich hier auf Leserwunsch speziell erläutern, weil die
Bedingungen
etwas anders sind:
Der § 850a der ZPO (Zivilprozessordnung),
der
die unpfändbaren Bezüge behandelt, befasst sich in Absatz 2 auch mit dieser Frage. Dort
steht u.a. zu lesen (http://dejure.org/gesetze/ZPO/850a.html):
„Unpfändbare Bezüge: ... die für die Dauer eines Urlaubs über das
Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge, Zuwendungen aus Anlass eines
besonderen Betriebsereignisses und Treugelder, soweit sie den Rahmen
des Üblichen
nicht übersteigen...“
Wenn man dieses etwas komplizierte
Juristendeutsch in
unsere Sprache übersetzt, heißt das, dass Urlaubsgeld „im Rahmen des
Üblichen“
unpfändbar ist.
Aber was versteht man unter „im Rahmen des
Üblichen“?
Nun, der Tarifvertrag und/oder Arbeitsvetrag legen auch die Höhe
des Urlaubsgeldes fest. Diese sind also zugrunde zu legen und das
Urlaubsgeld
bleibt unangetastet, wenn es nicht höher ist als ein Monatsgehalt. Was
darüber
hinaus geht, gilt als nicht angemessen und kann voll oder teilweise
gepfändet werden.
In der Praxis geht der Arbeitgeber bei
einer
Lohn- und Gehaltspfändung folgendermaßen vor: Vom Bruttolohn werden
Steuer,
Sozialversicherungsbeiträge und Urlaubsgeld abgezogen. Übrig bleibt das
pfändbare Nettoeinkommen, von dem gemäß der aktuellen Pfändungstabelle
der
pfändbare Teil an den/die Gläubiger abgeführt wird. Ausgezahlt wird
dann der
gemäß Pfändungstabelle unpfändbare Teil plus das Urlaubsgeld.
Übrigens sind Zulagen wie
Aufwandsentschädigungen,
Auslösungsgelder, Gefahrenzulagen usw. auch nicht pfändbar – ebenfalls
wenn sie
den „Rahmen des Üblichen“ nicht übersteigen.
Und was
ist mit dem Weihnachtsgeld?
Das Weihnachtsgeld wird im o.g. §
850a ZPO zwar
auch unter den unpfändbaren Bezügen aufgeführt, doch hier ist die
Regelung
etwas anders:
Nur die Weihnachtsvergütung in Höhe der
Hälfte des
Lohnes/Gehalts ist vor Pfändung geschützt, und das auch nur bis maximal
500
Euro!
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