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Besonderer Pfändungsschutz
für Selbstständige und Freiberufler

Seit dem 01.04.2007 gibt es das „Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge“, das vor allem von Selbstständigen sehr begrüßt wird, beendet es doch endlich ihre bisherige Benachteiligung gegenüber dem Alterssicherungs-Pfändungsschutz von Arbeitnehmern (denn was deren Altersvorsorge dient, ist schon immer tabu).

Traditionell sorgen selbstständige Unternehmer und Freiberufler für ihr Alter vor, indem sie Kapitallebensversicherungen, private Rentenversicherungen, Banksparpläne und dergleichen abschließen. All diese Anlageformen waren bisher jedoch voll dem Zugriff der Gläubiger ausgesetzt, auch wenn davon die finanzielle Zukunft im Alter abhing. Niemand hatte Erbarmen, selbst dann nicht, wenn die gesamte Alterssicherung verloren ging...

Mit dem o.g. Gesetz werden Versicherungen und Sparpläne von Unternehmern und Freiberuflern genauso geschützt wie Renten und Pensionen von Arbeitsnehmern! Hier bleibt nämlich der Altersruhegeld-Anspruch immer erhalten und es kann allenfalls die monatliche Renten-/Pensionszahlung wie ein Arbeitseinkommen gepfändet werden.

Dieser neue Pfändungsschutz speziell für Selbstständige schützt somit bei Zwangsvollstreckung und Insolvenz das Einkommen im Versicherungsfall, d.h. die Alters- bzw. Berufsunfähigkeitsrente, wie es bisher schon bei der gesetzlichen Rentenversicherung der Fall war.

Doch nicht nur das: Da ein selbstständiger Versicherungsnehmer nur in den Genuss dieser Rentenzahlungen kommen kann, wenn er zuvor das notwendige Vorsorgekapital angespart hat, ist jetzt erstmals auch dieses geschützt. Allerdings gibt es Abstufungen gemäß dem Alter des Schuldners, denn ein junger Unternehmer hat mehr Zeit zum Ansparen als ein älterer. Folgende Beträge dürfen pro Jahr pfändungssicher angespart werden:

18. bis 29. Lebensjahr: 2.000 Euro
30. bis 39. Lebensjahr: 4.000 Euro
40. bis 47. Lebensjahr: 4.500 Euro
48. bis 53. Lebensjahr: 6.000 Euro
54. bis 59. Lebensjahr: 8.000 Euro
60. bis 65. Lebensjahr: 9.000 Euro

Was passiert mit Vorsorgekapital, das die o.g. Progressionsstufen übersteigt? Ist es voll pfändbar?

Wenn der Rückkaufswert der Lebensversicherung etc. den unpfändbaren Betrag übersteigt, sind 30% des übersteigenden Betrages zusätzlich pfändungssicher!

Aber ACHTUNG: Ist der Unterschied zwischen Rückkaufswert und Pfändungsfreibetrag höher als das Dreifache des unpfändbaren Jahresbetrages (siehe obige Tabelle), ist der übersteigende Betrag voll pfändbar!! Rechenbeispiele:

Unternehmer A hat seit seinem 30. Lebensjahr jährlich 4.000 Euro in seine private Rentenversicherung (Lebensversicherung) gesteckt.

Im 37. Lebensjahr trifft ihn eine Zwangsvollstreckung. Angespart hat er bisher 8 x 4.000 Euro = 32.000 Euro (was zufällig auch der Pfändungsfreibetrag ist).

Der Rückkaufswert beträgt zu diesem Zeitpunkt 38.000 Euro, er übersteigt den Pfändungsfreibetrag um 6.000 Euro. 30% hiervon (= 1.800 Euro) sind zusätzlich pfändungssicher, 4.200 Euro sind pfändbar.

Unternehmer B hat seit seinem 30. Lebensjahr jährlich 6.000 Euro in seine private Rentenversicherung (Lebensversicherung) gesteckt.

Im 37. Lebensjahr trifft ihn eine Zwangsvollstreckung. Angespart hat er bisher 8 x 6.000 Euro = 48.000 Euro.

Der Rückkaufswert beträgt zu diesem Zeitpunkt 50.000 Euro und übersteigt den Pfändungsfreibetrag (8 x 4.000 = 32.000 Euro) um 18.000 Euro. Da das mehr als das Dreifache des Jahresfreibetrages von 4.000 Euro ist, sind die vollen 18.000 Euro pfändbar.

Mit dieser scheinbaren Ungleichbehandlung soll verhindert werden, dass ein Schuldner durch eine Einmalzahlung in eine Lebensversicherung unberechtigt Kapital dem Zugriff seiner Gläubiger entzieht.

! ACHTUNG:
Die Rürup-Rente ist nicht pfändungssicher! Was für Arbeitnehmer die Riester-Rente ist, ist für Selbstständige die sog. Rürup-Rente. Doch entgegen den Versprechungen der Versicherungen und ihrer Vertreter ist sie nicht sicher vor Pfändung. Beide Renten sind nicht übertragbar oder abtretbar, doch die Rürup-Rente darf gepfändet werden. Das liegt wohl daran, dass der Staat hier keine Zulagen zahlt, sondern Steuervorteile gewährt und es deshalb nicht gerne sieht, wenn Selbstständige sich einerseits eine Altersvorsorge aufbauen, aber andererseits Steuern schuldig bleiben.
Auch der Bundesgerichtshof hat schon bestätigt, dass eine Rürup-Rente pfändbar ist (Az. IX a ZB 271/03).

! WICHTIG
Immobilienvermögen, auch wenn es zur Alterssicherung angelegt wurde, wird nicht von o.g. Gesetz begünstigt.

 


Ende der Leseprobe aus dem Gratis-Newsletter JEDEN TAG REICHER
© Copyright: Roland Benn / BIG BENN BOOKS

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