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So verhalten Sie sich richtig, wenn die Steuerfahndung vor der Tür steht

Die Steuerfahndung steht schneller vor der Tür, als man glaubt – auch wenn man gar kein Steuerhinterzieher ist. Anlass kann eine anonyme Anzeige sein (z.B. eines Ex-Geschäftspartners oder einer Ex-Ehefrau) oder eine kürzlich durchgeführte Betriebsprüfung oder ein Erbfall (letzteres ist besonders fatal: Der Erblasser hatte Steuern hinterzogen, wovon die steuerehrlichen Erben nichts wussten, aber nun die Scherereien haben).

Interessant ist jedoch in diesem Zusammenhang, dass 95% aller Ermittlungen nicht vor Gericht landen. Vor allem dann, wenn man die nachfolgenden 6 Ratschläge beachtet und einen guten Steueranwalt hat, der durch geschickte Verhandlung zu einer außergerichtlichen Problemlösung mit dem Fiskus gelangt.

1. Schweigen Sie am besten
Der Besuch der Steuerfahndung ist ein gewaltiger Schock, trotzdem gilt es, kühlen Kopf und ruhig Blut zu bewahren. Lassen Sie sich nicht aus der Reserve locken, indem Sie auf Versprechungen der Beamten hereinfallen, dass sich Aussagen strafmildernd auswirken. Das ist Taktik und Bluff. In diesem Stadium der Ermittlungen sind Sie nicht zur Mitwirkung verpflichtet (sondern erst später gegenüber der Staatsanwaltschaft).

2. Auch Ihre Familienangehörigen schweigen am besten
Was für Sie gilt, gilt auch für sämtliche Mitglieder Ihrer Familie. Sie dürfen (und sollten!) schweigen und haben ebenfalls keine Mitwirkungspflicht. Wenn die Beamten etwas anderes erzählen, ist das nur ein weiterer Trick.
Und Ihre Angestellten? Auch sie müssen keine Aussagen machen. Klären Sie sie darüber auf, auch wenn die Ermittler es hören können. Am sichersten ist es, so viele Anwesende wie möglich wegzuschicken.

3. Holen Sie sofort Ihren Rechtsanwalt her
Wie jeder Beschuldigte haben Sie ein Recht auf einen Anwalt. Machen Sie unbedingt davon Gebrauch, auch wenn Sie sicher sind, dass die Vorwürfe unberechtigt sind.
Sie sollten wissen, dass die Fahnder Ihr Gespräch mit dem Rechtsbeistand mithören dürfen, aber Sie werden auch erleben, dass sich deren Verhalten zu Ihren Gunsten verändert und Tricks und Bluffs fortan meist unterbleiben. Ihre Position wird durch einen Rechtsbeistand deutlich gestärkt.

4. Prüfen Sie
Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss zeigen und eine Ausfertigung aushändigen.
Lassen Sie sich die Dienstausweise zeigen und kopieren Sie sie.
Lassen Sie den Durchsuchungsbeschluss von Ihrem Anwalt auf Richtigkeit und Formfehler überprüfen.
Lassen Sie Ihren Anwalt prüfen, ob die Steuerfahnder nicht den Rahmen des Beschlusses überschreiten.

5. Bleiben Sie sachlich
Verschließen Sie Ihren Mund, aber verschließen Sie nicht Ihre Räume und Schränke. Auch Safes müssen auf Anweisung der Ermittler geöffnet werden; sie haben weitgehende Zugangs- und Durchsuchungsrechte.
Verstecken oder vernichten Sie auf gar keinen Fall Unterlagen!
Und lassen Sie sich nicht auf irgendeine Art provozieren – das gehört zum Repertoire der Steuerfahnder.

6. Unterschreiben Sie nichts allein
Am Ende der Durchsuchung wird ein Abschlussprotokoll erstellt. Dieses möchten die Beamten von Ihnen unterschrieben haben. Wie beim Reden sollten Sie auch hier nicht zu voreilig sein. Unterschreiben Sie nichts, ohne dass Ihr Rechtsbeistand das Protokoll auf Richtigkeit und Vollständigkeit geprüft hat.

anwalt.de weist außerdem darauf hin,
dass die Steuerfahndung am liebsten früh morgens zwischen 06.00 Uhr und 08.00 Uhr anrückt. Zu dieser Uhrzeit finden die meisten Hausdurchsuchungen statt. Insbesondere die Fälle der Durchsuchung verlaufen für den Beschuldigten dramatisch und zum Teil auch traumatisch.
Bei einer solchen Razzia wird der Beschuldigte oftmals überrascht und geschockt. Diese Überrumpelungssituation wird von den Steuerfahndern typischerweise ausgenutzt, um von dem Beschuldigten Informationen zu bekommen.
Zudem werden – wenn unternehmerische Tätigkeiten betroffen sind – in der Regel gleichzeitig Privatwohnung, die Betriebsstätten und ggf. auch ein Ferienhaus durchsucht.
In dieser frühen Phase des Steuerstrafverfahrens erhält derjenige einen Vorteil, dem es gelingt, von der jeweils anderen Seite zusätzliche Informationen zu bekommen. Als Beschuldigter ist man nicht verpflichtet, der Steuerfahndung diese Informationen auch zu liefern. Im Gegenteil: Man hat das Recht zu schweigen und sollte davon in dieser Situation auch unbedingt Gebrauch machen.
Eine Aussage, die man nicht gemacht hat, kann aber später im Verfahren nach reiflicher Überlegung nachgeholt werden, wenn sie für sinnvoll erachtet wird. In vielen Fällen stellen die Steuerfahnder Vorteile im weiteren Verfahren in Aussicht, wenn eine Aussage gemacht wird. Diese Ankündigungen sind jedoch in keiner Weise rechtlich verbindlich. Dies ist schon deshalb so, weil der Steuerfahnder nicht derjenige sein wird, der z.B. über eine Einstellung des Verfahrens, über die Höhe der Strafe oder über die Höhe der Steuer abschließend entscheidet.





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