So verhalten Sie sich richtig, wenn die Steuerfahndung vor der Tür steht
Die
Steuerfahndung steht schneller vor der Tür, als man glaubt – auch wenn
man gar kein Steuerhinterzieher ist. Anlass kann eine anonyme Anzeige
sein (z.B. eines Ex-Geschäftspartners oder einer Ex-Ehefrau) oder eine
kürzlich durchgeführte Betriebsprüfung oder ein Erbfall (letzteres ist
besonders fatal: Der Erblasser hatte Steuern hinterzogen, wovon die
steuerehrlichen Erben nichts wussten, aber nun die Scherereien haben).
Interessant ist jedoch in diesem Zusammenhang, dass 95% aller
Ermittlungen nicht vor Gericht landen. Vor allem dann, wenn man die
nachfolgenden 6 Ratschläge beachtet und einen guten Steueranwalt hat,
der durch geschickte Verhandlung zu einer außergerichtlichen
Problemlösung mit dem Fiskus gelangt.
1. Schweigen Sie am
besten
Der Besuch der Steuerfahndung ist ein gewaltiger Schock, trotzdem gilt
es, kühlen Kopf und ruhig Blut zu bewahren. Lassen Sie sich nicht aus
der Reserve locken, indem Sie auf Versprechungen der Beamten
hereinfallen, dass sich Aussagen strafmildernd auswirken. Das ist
Taktik und Bluff. In diesem Stadium der Ermittlungen sind Sie nicht zur
Mitwirkung verpflichtet (sondern erst später gegenüber der
Staatsanwaltschaft).
2. Auch Ihre
Familienangehörigen schweigen am besten
Was für Sie gilt, gilt auch für sämtliche Mitglieder Ihrer Familie. Sie
dürfen (und sollten!) schweigen und haben ebenfalls keine
Mitwirkungspflicht. Wenn die Beamten etwas anderes erzählen, ist das
nur ein weiterer Trick.
Und Ihre Angestellten? Auch sie müssen keine Aussagen machen. Klären
Sie sie darüber auf, auch wenn die Ermittler es hören können. Am
sichersten ist es, so viele Anwesende wie möglich wegzuschicken.
3. Holen Sie sofort
Ihren Rechtsanwalt her
Wie jeder Beschuldigte haben Sie ein Recht auf einen Anwalt. Machen Sie
unbedingt davon Gebrauch, auch wenn Sie sicher sind, dass die Vorwürfe
unberechtigt sind.
Sie sollten wissen, dass die Fahnder Ihr Gespräch mit dem
Rechtsbeistand mithören dürfen, aber Sie werden auch erleben, dass sich
deren Verhalten zu Ihren Gunsten verändert und Tricks und Bluffs fortan
meist unterbleiben. Ihre Position wird durch einen Rechtsbeistand
deutlich gestärkt.
4. Prüfen Sie
Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss zeigen und eine Ausfertigung
aushändigen.
Lassen Sie sich die Dienstausweise zeigen und kopieren Sie sie.
Lassen Sie den Durchsuchungsbeschluss von Ihrem Anwalt auf Richtigkeit
und Formfehler überprüfen.
Lassen Sie Ihren Anwalt prüfen, ob die Steuerfahnder nicht den Rahmen
des Beschlusses überschreiten.
5. Bleiben Sie
sachlich
Verschließen Sie Ihren Mund, aber verschließen Sie nicht Ihre Räume und
Schränke. Auch Safes müssen auf Anweisung der Ermittler geöffnet
werden; sie haben weitgehende Zugangs- und Durchsuchungsrechte.
Verstecken oder vernichten Sie auf gar keinen Fall Unterlagen!
Und lassen Sie sich nicht auf irgendeine Art provozieren – das gehört
zum Repertoire der Steuerfahnder.
6. Unterschreiben
Sie nichts allein
Am Ende der Durchsuchung wird ein Abschlussprotokoll erstellt. Dieses
möchten die Beamten von Ihnen unterschrieben haben. Wie beim Reden
sollten Sie auch hier nicht zu voreilig sein. Unterschreiben Sie
nichts, ohne dass Ihr Rechtsbeistand das Protokoll auf Richtigkeit und
Vollständigkeit geprüft hat.
anwalt.de weist außerdem darauf hin,
dass die Steuerfahndung am liebsten früh morgens zwischen 06.00 Uhr und
08.00 Uhr anrückt. Zu dieser Uhrzeit finden die meisten
Hausdurchsuchungen statt. Insbesondere die Fälle der Durchsuchung
verlaufen für den Beschuldigten dramatisch und zum Teil auch
traumatisch.
Bei einer solchen Razzia wird der Beschuldigte oftmals überrascht und
geschockt. Diese Überrumpelungssituation wird von den Steuerfahndern
typischerweise ausgenutzt, um von dem Beschuldigten Informationen zu
bekommen.
Zudem werden – wenn unternehmerische Tätigkeiten betroffen sind – in
der Regel gleichzeitig Privatwohnung, die Betriebsstätten und ggf. auch
ein Ferienhaus durchsucht.
In dieser frühen Phase des Steuerstrafverfahrens erhält derjenige einen
Vorteil, dem es gelingt, von der jeweils anderen Seite zusätzliche
Informationen zu bekommen. Als Beschuldigter ist man nicht
verpflichtet, der Steuerfahndung diese Informationen auch zu liefern.
Im Gegenteil: Man hat das Recht zu schweigen und sollte davon in dieser
Situation auch unbedingt Gebrauch machen.
Eine Aussage, die man nicht gemacht hat, kann aber später im Verfahren
nach reiflicher Überlegung nachgeholt werden, wenn sie für sinnvoll
erachtet wird. In vielen Fällen stellen die Steuerfahnder Vorteile im
weiteren Verfahren in Aussicht, wenn eine Aussage gemacht wird. Diese
Ankündigungen sind jedoch in keiner Weise rechtlich verbindlich. Dies
ist schon deshalb so, weil der Steuerfahnder nicht derjenige sein wird,
der z.B. über eine Einstellung des Verfahrens, über die Höhe der Strafe
oder über die Höhe der Steuer abschließend entscheidet.
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