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Vorsicht Flankenschutzfahnder!

Zu einer recht fragwürdigen Methode greifen die Finanzämter immer häufiger: nämlich dem Einsatz von sog. Flankenschutzfahndern. Unter diesem neuartigen Begriff kann sich kaum ein Steuerzahler etwas vorstellen, aber es steckt ungeheure Brisanz darin.

Richtiger würde meiner Meinung nach „Überraschungsfahnder“ oder „Überrumpelungsfahnder“ die Arbeit dieser Kontrolleure beschreiben. Es handelt sich hierbei um Beamte der Steuerfahndung, die ohne irgendeinen Anfangsverdacht ermitteln! Es liegt demnach auch kein richterlicher Beschluss vor, der ihr Tun legitimieren würde. Ohne Vorankündigung erscheinen sie plötzlich bei Selbstständigen, Freiberuflern und sogar Privatpersonen, im Unternehmen, am Arbeitsplatz oder in der Wohnung. Ja sogar bei Veranstaltungen und Verkehrskontrollen können sie auftauchen.

Hierbei wird ganz bewusst das Überraschungsmoment ausgenutzt, um verblüffte Steuerpflichtige zu überrumpeln und deren juristische Unwissenheit auszunutzen. Diese Vorgehensweise ist höchst fragwürdig, wie selbst der Präsident des Bundesfinanzhofes mahnt!

Zwar findet sich in § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und in Abs. 2 Nr. 1 eine rechtliche Grundlage in Bezug auf die Aufdeckung unbekannter Steuerfälle, aber in der Praxis zeigt sich in letzter Zeit eine rechtsstaatlich bedenkliche Entwicklung.

Denn obwohl diese Spezialfahnder schon mehr Rechte haben als normale Steuerfahnder, übertreten sie ihre Befugnisse oftmals gravierend.

  • So klären Sie die Überraschten nicht über Ihre Rechte und Pflichten auf.
  • Sie versuchen, sich Zutritt zu Räumlichkeiten ohne richterlichen Beschluss zu verschaffen.
  • Sie verwenden Methoden der Rasterfahndung.
  • Der Informations- und Datenaustausch ist rechtsstaatlich bedenklich.
  • Bürger werden pauschal verdächtigt.

Zwar gibt es Flankenschutzfahnder schon seit etwa zehn Jahren, aber selbst Steuerberatern ist das weitgehend nicht bekannt. Das dürfte sich künftig ändern, weil immer häufiger Mandanten mit entsprechenden Vorkommnissen konfrontiert werden. So wie es aussieht, werden Flankenschutzfahnder mittlerweile bundesweit und immer öfter eingesetzt, wobei jedes Bundesland seine eigene Vorgehensweise hat.

Übrigens befassen sich Flankenschutzfahnder auch mit kleineren Delikten und Ordnungswidrigkeiten, um die Plausibilität zu überprüfen. Auch das Internet wird von Spezialabteilungen auf Auffälligkeiten untersucht (z.B. ebay, Facebook usw.). Die Beamten sind mit modernsten Software-Tools ausgerüstet.

Wie verhalten Sie sich richtig gegenüber einem Überrumplungsfahnder?

Grundsätzlich gilt folgendes: Ein Steuerpflichtiger hat im Veranlagungsverfahren eine Mitwirkungspflicht. In einem Strafverfahren hat er aber keine Mitwirkungspflicht – sondern ein Schweigerecht.

In Ihre Privatwohnung müssen Sie Flankenschutzfahnder nur lassen, wenn sie einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss haben.

Geschäftsräume dürfen Flankenschutzfahnder dagegen zu den üblichen Geschäftszeiten betreten. Jedoch sollte man sofort seinen Rechtsbeistand informieren und hinzuholen.

Bei Kontrollen unterwegs sind Sie zu keinerlei Auskünften verpflichtet, was die wenigsten wissen und sich dadurch überrumpeln lassen.




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© Copyright: Roland Benn / BIG BENN BOOKS

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