Sind steuerliche Selbstanzeigen heute noch möglich?
AIA steht für
Allgemeiner Informationsaustausch in Steuersachen. Seit 30.09.2017
tauschen viele Staaten die Daten zu Konten und Erträgen untereinander
aus (wer nicht mitmacht, steht hier).
Durch den Datenaustausch steigt das Entdeckungsrisiko erheblich. Es
stellt sich daher die Frage, ob auch jetzt noch Selbstanzeigen möglich
sind, um Strafen zu verhindern oder zu mildern.
Die Vernetzung der Menschen, der Unternehmen und der Behörden geschieht
weltweit immer schneller. Davon profitieren - manche werden sagen
leider - auch die Steuerbehörden. Ein Bankgeheimnis gibt es praktisch nirgendwo mehr.
Somit wird es für
den einheimischen Fiskus immer leichter, ausländische Kapitalanlagen zu
entdecken. Die Meldepflicht umfasst nicht nur Konten natürlicher
Personen, sondern auch von Unternehmen.
Es werden damit
nicht nur Vermögen und Erträge sichtbar, vielmehr kommt auch ans Licht,
wer wirtschaftlicher Eigentümer von Treuhandfonds und Stiftungen im
Ausland ist.
Was wird bei Steuerhinterziehung fällig?
Auf die hinterzogene Steuersumme müssen 6% p.a. Verzugszinsen gezahlt werden. Verzugszinsen sind sofort fällig.
Liegt die
Hinterziehungssumme über 25.000 Euro (§§ 235, 398a), wird seit 1.1.2015
zusätzlich ein Strafzuschlag von 10% fällig (früher 5%).
Ab 100.000 Euro steigt der Zuschlag auf 15%.
Und ab einem Hinterziehungsbetrag von 1 Million Euro sind es sogar 20%!
Noch eine
drastische Erhöhung gilt seit 2015: Der Zeitraum, für den Angaben
offengelegt werden müssen, verdoppelt sich von 5 auf 10 Jahre.
Der Zuschlag muss
innerhalb einer angemessenen Frist bezahlt werden, die die
Strafverfolgungsbehörde festsetzt. Lässt man diese Frist unbezahlt
verstreichen, tritt keine Strafbefreiung ein.
Etwas unfair ist
die gesetzliche Regelung, dass es keine Rückerstattung des
Strafzuschlages gibt, wenn im Strafverfahren keine Strafbefreiung
gewährt wird... Auf die Geldstrafe kann die Zahlung aber angerechnet
werden.
Anstifter, Mittäter
oder Gehilfen zur Steuerhinterziehung können nur dann Strafbefreiung
erhalten, wenn sie ihrerseits den anteiligen Strafzuschlag bezahlt
haben.
Die möglichen Haftstrafen
Wird eine Steuerhinterziehung entdeckt, bevor der Steuerpflichtige eine
Selbstanzeige erstattet hat, drohen zusätzlich zu den o.g.
Verzugszinsen empfindliche Geld- und Haftstrafen.
- hinterzogene Steuer bis 50.000 Euro: nur Geldstrafe
- hinterzogene Steuer von mehr als
50.000 Euro: Haftstrafe bei besonders schwerer Steuerhinterziehung,
ggf. Aussetzung zur Bewährung
- hinterzogene Steuer von mehr
als 1 Mio. Euro: Freiheitsstrafe und öffentliche Hauptverhandlung
zwingend (kein Strafbefehl möglich)
Die Höhe
der Haftstrafe variiert je nach den Umständen des Einzelfalls. Die
Hinterziehung von Steuern ist in Deutschland eine Steuerstraftat, die
nach § 370 der Abgabenordnung (AO) mit einer Freiheitsstrafe von bis zu
fünf Jahren oder einer Geldstrafe geahndet wird. In besonders schweren
Fällen besteht die Ahndung in Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
zehn Jahren. Auch der Versuch ist strafbar.
Straffreiheit tritt ein, wenn der Täter sich selbst anzeigt, bevor die
Finanzbehörde die Ermittlungen beginnt und die hinterzogene Steuer
innerhalb einer von der Finanzbehörde zu setzenden Frist nachentrichtet
(§ 371 Abs. 3 AO).
Wenn jemand von
diesem Szenario betroffen ist, könnte es sinnvoll sein, bisher
unversteuerte ausländische Einkünfte gegenüber dem Fiskus offenzulegen.
Ob dies auch nach dem Start des automatischen Informationsaustauschs
noch mit dem gewünschten Ziel der Straffreiheit möglich ist, haben
Experten der Ecovis-Steuerberatungsgesellschaft
aus Deutschland, Liechtenstein und der Tschechischen Republik mit
Unterstützung der Kollegen von LeitnerLeitner aus Österreich und SF
& Partner aus der Schweiz untersucht.
Die interessanten Ergebnisse für betroffene natürliche Personen und Unternehmen aus
- Deutschland
- Österreich
- Tschechien
- der Schweiz
- und Liechtenstein
wurden in einer 32-seitigen Broschüre zusammengefasst, die Sie über folgenden Link kostenlos herunterladen können:
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