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Wie Sie sich gegen schlechte Kredit-Ratings wehren


Jungunternehmer und Firmengründer kennen das:
Mit zur ersten Geschäftspost gehört ein Schreiben von einer Wirtschaftsauskunft. Rating-Unternehmen wie die bekannte Creditreform, aber auch andere bitten darum, ihnen möglichst genaue Informationen zum neugeründeten Unternehmen und dessen Geschäftsverlauf zu machen. Anhand dieser Daten soll dann die Bonität bewertet werden.

Das ist im modernen Wirtschaftsleben sicherlich eine gute Idee, denn wenn Sie eine gute gute Bonität besitzen, möchten neue Partner mit Ihnen leichter Geschäfte machen. Auch bei Verhandlungen mit Banken hat das einen positiven Effekt.

Was passiert, wenn man keine Informationen preisgeben will?
Doch wo Licht ist, ist auch Schatten und das Bonitäts-Rating kann auch eine nachteilige Auswirkung haben, auch wenn Anhaltspunkte für eine Kredit-Unwürdigkeit nicht vorliegen. So mancher Unternehmer hat seine Gründe, seine Geschäftszahlen nicht preiszugeben. In der Praxis führt das dann zu einem schlechteren Score.

Ja, allein schon die Tatsache, dass Sie als Einzelunternehmer auftreten, statt eine Kapitalgesellschaft zu führen, führt scheinbar automatisch zu einer schlechteren Beurteilung.

Doch das müssen Sie sich nicht gefallen lassen. Ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main unterstützt Sie dabei (
Az. 24 U 82/14).

Eine Einzelunternehmerin wurde in diesem Fall von einem Kunden darauf hingewiesen, dass ihre Firma bei einer Rating-Agentur äußerst negativ bewertet wurde und die schlechteste von vier möglichen Risiko-Stufen hatte. Demnach wäre angeblich das Zahlungsausfall-Risiko der Einzelunternehmerin besonders hoch.

Die Geschäftsfrau wandte sich daraufhin über ihren Rechtsanwalt an das Rating-Unternehmen, was dazu führte, dass sich der Score leicht verbesserte auf Stufe 3.
Damit war die Unternehmerin aber auch nicht einverstanden, denn ihr Ausfallrisiko wäre damit immer noch angeblich "überdurchschnittlich".

Weil weitere Verhandlungen zu keinem zufriedenstellenden Ergebnis führten, wurde Klage eingereicht.

Grundlage von Ratings müssen mathematische Verfahren sein
Die Richter stützen ihr Urteil auf den Paragraf 28b des Bundesdatenschutzgesetzes.
Darin ist festgelegt, dass Scorings auf mathematisch-statistische Verfahren beruhen müssen. "Die Wahrscheinlichkeit eines bestimmten Verhaltens müsse nachweislich entsprechend berechnet worden sein".

Daran hatte sich die Rating-Agentur aber wohl nicht gehalten.
Es kam bei der Verhandlunfg nämlich heraus, dass sie die Beurteilung durch die Agentur allein auf die Gesellschaftsform "e.K." der Klägerin stütze, dass sie "eingetragene Kauffrau" war.
Das ist laut § 28b BDSG aber irrelevant.
Das Oberlandesgericht bezeichnete das Prozedere der Ratingagentur als „verantwortungslose Oberflächlichkeit“, die zu ändern ist.

Mit anderen Worten:
Dass eine Firma keine Kapitalgesellschaft ist, rechtfertigt per se noch keine schlechte Bewertung.

Wenn Sie als Einzelunternehmer also ein schlechtes Rating bekommen haben, sollten Sie in Erfahrung bringen, ob der Grund Ihre Gesellschaftsform ist. Falls ja, sollten Sie unter Angabe des oben genannten OLG-Urteils auf einer Besserung bestehen.

Grundsätzlich gilt aber nach wie vor:
Das Scoring wird umso schlechter ausfallen, je weniger Geschäfts-Informationen Sie den Rating-Agenturen zur Verfügung stellen.
(Quelle: „Wirtschaft-Vertraulich“, aus der Redaktion des Deutschen Wirtschaftsbriefs)

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