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Kreditbearbeitungsgebühren sind unzulässig!

Haben Sie in der Zeit vom 01.01.2005 und 31.12.2011 Bearbeitungsgebühren für Kredite bezahlt? Dann können Sie diese zurückfordern!

Aber schnell müssen Sie sein, denn zum 31.12.2014 verjähren diese Kreditgebühren.

Möglich ist dies durch die neuen BGH-Urteile XI ZR 348/13 und XI ZR17/14. Grundsätzlich alle von Banken erhobenen Kreditbearbeitungsgebühren sind von dem Urteil betroffen.

Schon im Mai 2014 hatte der BGH Bearbeitungsgebühren für Verbraucherkredite für unzulässig erklärt (XI ZR405/12 und XI ZR 170/13).

Demnach sind diese Gebühren kein Entgelt für eine gesonderte Leistung, weshalb sie nicht in Rechnung gestellt werden dürfen. Denn Kreditinstitute sind gesetzlich verpflichtet, die Bonität eines Kreditnehmers zu prüfen. Die von ihm zu erbringende Gegenleistung ist der zu zahlende Zins und mehr nicht laut Bundesgerichtshof.

Die Verbraucherzentrale Bayern stellt hierfür ein formgerechtes Musterschreiben zur Verfügung, das Sie hier ausdrucken können: http://www.verbraucherzentrale-bayern.de/mediabig/231348A.pdf

Achtung!
Falls Ihre Bank trotz BGH-Urteile die Rückerstattung der Kreditbearbeitungsgebühren verweigert, müssen Sie verjährungshemmende Maßnahmen ergreifen. Dies geschieht durch Einreichen einer Klage oder durch Einschaltung eines Banken-Ombudsmannes (letzteres ist kostenlos).
Hierzu gibt es nähere Infos über diesen Link: http://www.verbraucherzentrale-bayern.de/media217752A

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