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Steuertrick für Vereinsmitarbeiter

Ein wenig bekannter legaler Steuertrick für Hunderttausende Menschen, die für einen gemeinnützigen Verein oder eine gemeinnützige Organisation tätig sind.

Viele erhalten für ihre Tätigkeit eine Vergütung oder zumindest eine Aufwandsentschädigung.

Diese Personen dürfen in ihrer Steuererklärung den so genannten Ehrenamtsfreibetrag geltend machen.

Das hat zur Folge, dass jährlich bis zu 500 Euro von dieser Vergütung oder Aufwandsentschädigung steuerfrei bleiben.

So weit, so gut. Aber darf auch jemand diesen Freibetrag geltend machen, der zwar für einen gemeinnützigen Verein oder eine gemeinnützige Organisation tätig ist, dafür aber weder eine Vergütung noch eine Aufwandsentschädigung erhält (weil die Organisation z.B. zu arm ist, eine Vergütung zu zahlen)? Diese Frage hatte der Bundesfinanzhof zu klären.

Das Urteil des obersten deutschen Gerichts in Finanzsachen war eindeutig: Eine Beanspruchung des Ehrenamtsfreibetrags kann nicht erfolgen, wenn keine Einnahmen vorzuweisen sind. Eine Verrechnung mit anderen steuerpflichtigen Einnahmen ist nicht zulässig (Az. VIII B 202/11).

Es gibt aber einen legalen Trick, wie Steuerpflichtige, die für einen gemeinnützigen Verein oder eine gemeinnützige Organisation unentgeltlich tätig sind, dennoch einen Steuervorteil erzielen können:

Voraussetzung ist, dass die gemeinnützige Organisation über eine Satzung verfügt, wonach ehrenamtliche Mitarbeiter einen Rechtsanspruch auf eine Vergütung oder Aufwandsentschädigung haben.
Ein Tätigkeitsvertrag oder ein Vorstandsbeschluss tun es auch.

Ist dies der Fall, kann der ehrenamtliche Mitarbeiter auf die Zahlung (die wegen der Finanzlage der Organisation sowieso nicht realisierbar wäre) pro forma verzichten  und sich stattdessen eine Spendenbescheinigung ausstellen lassen.

Diese Spendenquittung macht der Steuerpflichtige nun bei seiner Einkommenssteuererklärung als Sonderausgabe geltend und erreicht damit eine Steuerminderung.

Auch dem finanzschwachen Verein ist geholfen, der auf diese Weise keine Zahlung leisten muss.

Bingo!




Ende der Leseprobe aus dem Gratis-Newsletter JEDEN TAG REICHER
© Copyright: Roland Benn / BIG BENN BOOKS

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