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Der Steuertrick mit dem
Strafklageverbrauch



Wussten Sie,…
was ein Strafklageverbrauch ist?
Der Geldbrief erklärte es in einer seiner Ausgaben (ein weiterer Grund, ihn regelmäßig zu lesen).

Bei Strafklageverbrauch profitiert man aus Verfahren in der Vergangenheit.

Praktisches Beispiel:
Betriebsprüfungen deckten bei einem Unternehmer über eine Vielzahl von Jahren kleinere „Unregelmäßigkeiten“ (diverse, vermutlich falsch deklarierte „Geschäftsessen“) auf.

Da das gesamte Hinterziehungsvolumen gerade einmal knapp 10.000 Euro betrug, wurde schnell ein Deal getroffen:
Wegen Hinterziehung von Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer in den Jahren 2005–2014 wurde das zunächst eingeleitete Steuerstrafverfahren gegen Zahlung einer Geldbu
ße von 1.000 Euro eingestellt.

Erst danach, in 2016, stellte sich nach Auswertung von aufgekauften CDs heraus, dass der gleiche Unternehmer aus einem Schwarzgeldkonto in Luxemburg seit den 90er Jahren gegenüber dem Finanzamt jährliche Kapitalerträge über mindestens 100.000 Euro verschwiegen hatte.

Eine strafrechtliche Verfolgung droht jedoch nicht:
Bis 2004 war/ist ohnehin alles verfolgungsverjährt. Und, kaum zu glauben, aber wahr, von 2005 bis 2014 ist eine strafrechtliche Verfolgung nicht mehr möglich, da wegen des gegen Geldbu
ße eingestellten früheren Verfahrens umfassend (!) für diese Jahre ein sog. Strafklageverbrauch eingetreten ist.

Gewiefte Strafverteidiger – so hört man – sollen daher bei geringfügigen Verstö
ßen geradezu darum betteln, dass Verfahren nicht einfach so eingestellt werden, sondern nur gegen Zahlung einer (kleinen) Geldbuße – denn dann, nur dann, greift der sog. Strafklageverbrauch. Verstanden?

© jur. Muc 2016, Geldbrief 11/2016
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