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Unglaublich, was sich eine hessische Berufsgenossenschaft geleistet hat


Unglaublich, was sich eine hessische Berufsgenossenschaft geleistet hat oder: Ja, wo kommen wir denn hin, wenn einfach jeder einen Landschaftsgarten anlegt?...

Im hessischen Regionalfernsehen wurde in der Sendung „Hessens schönste Gärten“ der Stolz eines Hobbygärtners vorgestellt, ein wunderschöner 7.700 qm großer privater Ziergarten, ein grünes Paradies.

Unglücklicherweise sah den Beitrag auch ein Mitarbeiter der gesetzlichen Unfallversicherung – mit dem Ergebnis, dass der Hobbygärtner völlig überraschend vor Gericht gezerrt wurde.

Die Berufsgenossenschaft ist nämlich der Meinung, dass Ziergärten, auch wenn sie privat sind, als „Unternehmen im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung“ zu betrachten sind, falls sie größer als 2.500 Quadratmeter sind.

Das hätte zur Folge, dass dafür Unfallversicherungsbeiträge gezahlt werden müssen. Der Gartenbesitzer weigerte sich.

Das Sozialgericht in Marburg hatte den Streitfall zu entscheiden – und tat es zu Gunsten der – raten Sie mal – Berufsgenossenschaft!

Fortsetzung folgt, denn das beklagte Ehepaar hat Berufung eingelegt.

Tja, auch Beamte können kreativ sein – zumindest, wenn es um zusätzliche Steuern, Gebühren oder Beiträge geht…

Weitere dreiste Urteile: http://www.jeden-tag-reicher.eu/erstaunliche-urteile.html


Eine BU-Versicherung, also eine Berufsunfähigkeitsversicherung, ist eine sinnvolle und wichtige Versicherung, eigentlich sogar ein Muss angesichts der seit vielen Jahren zunehmenden Fälle von Berufsunfähigkeit.

Aber achten Sie beim Abschluss eines Vertrages darauf, dass in den Versicherungsbedingungen keine sog. abstrakte Verweisungsklausel enthalten ist!

Diese ärgerliche Klausel erlaubt es nämlich dem Versicherer, dass er sich ganz leicht seiner Zahlungsverpflichtung entziehen kann.

Dazu muss er nur einen sog. Verweisungsberuf definieren, den der Versicherte stattdessen ausüben könnte und schon kann er sich vor der BU-Rente drücken!

Also: Darauf achten, dass die Police keine abstrakte Verweisung enthält.
Bei einer sog. konkreten Verweisung kann die Versicherung die Rentenzahlung nur dann verweigern, wenn der Versicherte den Verweisungsberuf bereits konkret ausgeübt hätte.


Ende der Leseprobe aus dem Gratis-Newsletter JEDEN TAG REICHER
© Copyright: Roland Benn / BIG BENN BOOKS

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