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Steuern sparen mit Haustieren

Für Hunde muss man nicht nur Steuern zahlen, man kann mit ihnen auch Steuern sparen. Ebenso mit allen anderen privat gehaltenen Tieren. Möglich ist dies über so genannte haushaltsnahe Dienstleistungen. Diese Steuer-Regelung erlaubt es, bestimmte Ausgaben für Pflege, Betreuung, Reinigung etc. im eigenen Haushalt direkt von der Einkommensteuer abzuziehen.

Was sind haushaltsnahe Dienstleistungen?
Haushaltsnahe Dienstleistungen ist ein relativ neuer Begriff aus dem Einkommenssteuerrecht.
Man versteht darunter Tätigkeiten, die normalerweise durch Mitglieder eines Privathaushalts erledigt werden können, aber einen selbstständigen Dienstleister ausgeführt werden, wie z. B.:
  • Wohnungsreinigung, einschließlich Fensterputzen
  • Gartenpflegearbeiten
  • Kinderbetreuung
  • Betreuung pflegebedürftiger Personen
  • Versorgung von Haustieren
Die Aufwendungen dafür können zu einer Ermäßigung der Einkommenssteuer führen (20% der Lohnkosten, maximal 4.000 Euro pro Kalenderjahr). Um Schwarzarbeit zu unterbinden, muss der Dienstleister ein angemeldetes Gewerbe haben und eine ordentliche Rechnung stellen, die unbedingt bargeldlos (per Überweisung oder Abbuchung) zu bezahlen ist.

Mit Haustieren Steuern sparen
Laut Finanzgericht Münster (Az: 14 K 2289/11 E) ist auch die Hundebetreuung steuerbegünstigt, wenn sie im Haushalt stattfindet. Dazu zählen zum Beispiel das Füttern oder die Fellpflege.

Ausgaben für Hundeerziehung, Hundegymnastik und Hundefriseur können ebenfalls geltend gemacht werden – Hauptsache es findet alles auf dem Grundstück / in der Wohnung des Halters statt.

Auch sehr steuerwirksam ist, wenn Sie den Tierarzt nach Hause kommen lassen, um das Tier (nicht nur Hunde) behandeln zu lassen.

Oder wenn einmal am Tag ein Tiersitter vorbeischaut, um beispielsweise der Katze das Futter zu bringen, das Katzenklo zu reinigen usw., während der Besitzer im Urlaub ist. Gleiches gilt für Aquarien und Terrarien-Besitzer.


Und was ist mit Gassi-Gehen?
Nun nimmt das Gassigehen mit dem Hund nicht nur die meiste Zeit in Anspruch, sondern findet in der Regel definitiv nicht im Haushalt oder auf dem Grundstück von Herrchen oder Frauchen statt. Das Finanzamt wird also diese Kosten nicht anerkennen wollen. Doch vielleicht gibt es da Möglichkeiten…

Und zwar dann nämlich, wenn es nicht nur reines Gassi-Gehen ist, also der Hund abgeholt, Stunden später wieder zurückgebracht wird und sich somit die gesamte Zeit nicht „haushaltsnah“ aufhielt. Wenn der Dog-Walker auch Pflegearbeiten oder Hundetraining macht, dann können Sie diesen Anteil prozentual errechnen und dementsprechend die Lohnkosten von der Einkommensteuer abziehen. Sie müssen nur entsprechend argumentieren und belegen können. Am besten schlüsselt der Dienstleister das schon in seiner Rechnung entsprechend auf. Dann muss der Fiskus anerkennen.

Vergessen Sie ebenfalls nicht, die Beiträge für die Tierhalter-Haftpflicht steuerlich abzusetzen!

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