Neue Regeln für Währungskonten
Gut
zweieinhalb Jahre lang blieb die neue Vorschrift nahezu unbemerkt. Doch
seit Januar 2025 teilen immer mehr Banken ihren Kunden mit, dass sie ab
sofort Kapitalertragsteuer auf Währungsgewinne an den Fiskus abführen
müssen – eine kurze Randziffer 131 eines Schreibens des
Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 19. Mai 2022 zeigt hier nun
seine Wirkung.
Anders als bisher müssen sich deutsche Inhaber
von Fremdwährungskonten bei inländischen Banken um die Versteuerung
erzielter Devisengewinne künftig nicht mehr selbst kümmern. Zudem fällt
darauf Abgeltungsteuer in Höhe von 25% an, gegebenenfalls plus
Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Bislang wurden Erträge dieser
Art mit dem meist höheren persönlichen Einkommensteuersatz belegt.
So weit, so gut. Doch die Regelung gilt auch
rückwirkend. Es ist für alle Jahre relevant, für die die Finanzämter
bis zum 19. Mai 2022 noch keine Bescheide erlassen haben. Auch
Steuerbescheide, die noch per Einspruch angefochten werden können, sind
betroffen. Wer seine Devisengewinne dem Fiskus in der Vergangenheit
immer brav gemeldet hat, braucht nichts zu befürchten. Anlegern, die
dieser Pflicht – möglicherweise in Unkenntnis der Sachlage – jedoch
nicht nachgekommen sind, droht möglicherweise Ungemach.
Die Finanzverwaltung zählte
Fremdwährungsgeschäfte über Jahrzehnte hinweg zu den privaten
Veräußerungsgeschäften. Hielt ein Anleger seine Devisen kürzer als
zwölf Monate, hatte er dem Finanzamt in der Anlage SO seiner
Steuererklärung einen Währungsgewinn anzuzeigen und mit dem
persönlichen Einkommensteuersatz zu versteuern. Nach einer einjährigen
Spekulationsfrist durften Devisengewinne steuerfrei vereinnahmt werden.
Das ändert sich im kommenden Jahr: Die zwölfmonatige Spekulationsfrist
entfällt. Das BMF-Papier stuft Gewinne aus der Veräußerung von
Fremdwährungen zukünftig als Einkünfte aus Kapitalvermögen ein. Dies
gilt zumindest dann, wenn sie aus Guthaben auf verzinslichen
Devisenkonten wie Tages- oder Festgeldkonten resultieren. Überführt ein
Anleger Summen von solchen Konten auf ein in Euro lautendes Giro- oder
Verrechnungskonto und erzielt er dabei einen Währungsgewinn, übernimmt
die Bank in Zukunft die Zahlung der Abgeltungsteuer und die
Bescheinigung für das zuständige Finanzamt.
Bislang war der Fiskus auf die Ehrlichkeit der
Steuerpflichtigen angewiesen, denn Fremdwährungsgewinne ließen sich im
Grunde nicht entdecken. Da künftig aber die Banken solche Erträge
bescheinigen, wird es für die Finanzämter erkennbar, dass ein
Bundesbürger ein Devisenkonto unterhält. Dann ist es durchaus möglich,
dass die Beamten vermuten, ein Anleger könnte bereits in der
Vergangenheit Gewinne dieser Art erzielt, sie aber verschwiegen haben.
In diesem Fall können sie der Sache auf den Grund gehen – und zwar bis
zu zehn Jahre zurück. Stellt sich die Vermutung als zutreffend heraus,
steht der Vorwurf der Steuerhinterziehung im Raum. Im Zweifel bespricht
man dann die weitere Vorgehensweise mit seinem Steuerberater des
Vertrauens.
Unser Rat:
Jeder Anleger sollte prüfen, inwieweit die Fortführung eines
Fremdwährungskontos noch Sinn macht, denn der Aufwand für die zeitliche
Abgrenzung von Währungsgewinnen kann sehr aufwendig sein. In der
Vergangenheit gab es oft einen attraktiven Zinsunterschied zu
Euro-Konten, aber auch das hat sich vielfach relativiert. Wer die
Fremdwährung nicht unbedingt z.B. für ein Feriendomizil benötigt, ist
gegebenfalls besser bedient, das Fremdwährungskonto einfach aufzulösen.
Quelle:
Dr. Lux & Präuner GmbH & Co. KG
Südliche Münchner Str. 4
82031 Grünwald
Tel: +49 89 62021979-0
Fax: +49 89 62021979-9

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