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Neuigkeiten zum ATAD-Umsetzungsgesetz

ATAD-Umsetzungsgesetz - gute und weniger gute Neuigkeiten:

Mitte November hat das Bundesfinanzministerium den 3. Referenten-Entwurf nicht öffentlich vorgelegt. Ziel war es, die Verschärfungen durch das ATAD-UmsG noch dieses Jahr durch den Bundesrat zu bekommen. Der Bundesrat hat die Verschärfungen aber einstweilen zurückgestellt, da es keine Einigung (insb. zu § 1 AStG) zwischen den Ländern und Ministerien gab (BR-Drs. 503/1/20). Wenn das Gesetz also dieses Jahr nicht mehr kommt, dürfte eine Anwendung der Neuregelungen wohl erst ab 2022 greifen.
Soweit der positive Teil.

Zu den Verschärfungen in § 6 AStG (Wegzugsbesteuerung) herrscht aber grundsätzliche Einigkeit. Das heißt, die Reform dazu könnte ausgegliedert und doch noch dieses Jahr Gesetz werden. Zack zack. Wir müssen also noch ein paar Tage warten (und hoffen).

Das ATAD-Umsetzungsgesetz soll die "Anti Tax Avoidance Directive" ("ATAD") der EU in nationales Recht umsetzen. Durch die ATAD müssen in jedem EU-Land Regelungen zur Wegzugsbesteuerung und zur Hinzurechnungsbesteuerung eingeführt werden.
Da Deutschland hierzu schon Regelungen hat, müssen eigentlich keine umfangreichen Änderungen vorgenommen werden. Die "kleinen" deutschen Änderungen haben es aber in sich. Vor allem, da Deutschland diese Chance zu seinem Vorteil nutzen will, um einseitige und massive Verschärfungen einzuführen – die teilweise deutlich über die ATAD Vorgaben der EU hinausgehen.

Verschärfung 1:
Aufhebung der Stundungsmöglichkeiten für die Wegzugsbesteuerung

Die Möglichkeit, die Wegzugsbesteuerung zinslos und ohne Sicherheitsleistung zu stunden, sofern ein Wegzug innerhalb der EU / dem EWR-Raum stattfindet, soll komplett gestrichen werden. Stattdessen soll immer eine (zinslose) Zahlung der Wegzugsbesteuerung in sieben gleichbleibenden Jahresraten (auf Antrag) möglich sein. Problematisch ist dabei, dass diese Ratenzahlung nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden soll.

Verschärfung 2:
Höhere Bewertung durch Wegfall des Bewertungsvorrangs für das vereinfachte Ertragswertverfahren


Verschärft wird die Problematik der fiktiven Besteuerung dadurch, dass auch das Vorgehen bei der Ermittlung der Wegzugssteuer geändert werden soll. Bisher wird in den meisten Fällen das oft vorteilhaftere vereinfachte Ertragswertverfahren zur Bewertung der Anteile genutzt.  Dieser Bewertungsvorrang für das vereinfachte Ertragswertverfahren soll aufgehoben werden.
Damit würden sich in den meisten Fällen höhere Bewertungen ergeben. Vor allem aber sind andere Bewertungsverfahren (in der Regel nach dem Standard S 1 des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW)) um ein Vielfaches aufwendiger und teurer.

Verschärfung 3:
Höhere Bewertung durch Wegfall der Escape-Klauseln für kleine Unternehmer

Eine Funktionsverlagerung liegt immer vor, wenn du dein Unternehmen bzw. den Geschäftsbetrieb auf dein neues Unternehmen im Ausland verlagerst. Bei einer Funktionsverlagerung sieht der Gesetzgeber die Besteuerung des sogenannten Transferpakets vor.
Für die Wertermittlung des Transferpakets ist eine Unternehmensbewertung notwendig. Nach der aktuellen Rechtslage gibt es jedoch drei Escape-Klauseln (Erleichterungsregelungen), die nur eine Bewertung der einzelnen, verlagerten Wirtschaftsgüter (Einzelverrechnungspreise) erlauben. Das ist wesentlich einfacher umzusetzen und führt vor allem zu keinen bzw. deutlich niedrigeren Wegzugssteuern.

Diese Escape-Klauseln sollen komplett gestrichen werden.
Dann wäre nach § 1 Absatz 3b AStG-Entwurf immer eine Bewertung des Transferpakets notwendig.
Bei Bewertung der Funktionsverlagerung anhand eines Transferpakets muss zusätzlich eine zweite Bewertung aus Sicht des übernehmenden Unternehmens unter Berücksichtigung etwaiger Standortvorteile (günstigere Steuern, Löhne, Infrastruktur etc.) erstellt werden.
Das heißt, du musst aus Sicht deines verlagernden Unternehmens und aus Sicht deines übernehmenden Unternehmens eine Unternehmensbewertung erstellen. Außerdem würden sich regelmäßig höhere Werte als bei Einzelverrechnungspreisen ergeben. Vor allem aber wäre der Aufwand um ein Vielfaches höher.

Es bleibt zu hoffen, dass an der einen oder anderen Stelle noch Erleichterungen aufgenommen werden; gerade für kleine und mittlere Unternehmer.

Der übliche Hinweis: Die zur Verfügung gestellten Informationen und die öffentliche Beantwortung von Fragen in den sozialen Medien, unserer Webseite etc. stellt natürlich keine steuerliche Beratung im Sinne des StBerG dar. Wenn du ein konkretes Problem hast, solltest du auf jeden Fall einen Steuerberater kontaktieren und dir eine Auskunft holen.

Beste Grüße
Michael Wohlfart
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