Sparer-Freibetrag
vervielfachen
Stiefvater
Staat hat kein Geld, also hat er
seit
dem Jahre 2003 den Sparer-Freibetrag auf Kapitaleinkünfte wie Zinsen,
Dividenden und realisierte Kursgewinne schon dreimal (!) gekürzt.Statt
damals 1.550
Euro (bei Verheirateten 3.100 Euro) gab es seit 2009 nur noch 801 Euro
(bei
Verheirateten 1.602 Euro).
Nun
wurde der Freibetrag ab 2023 wieder etwas erhöht. Und zwar auf die
runden Werte von 1.000 und 2.000 Euro, für Unverheiratete bzw.
Verheiratete (und eingetragene Lebensgemeinschaften).
Aber dieser Sparer-Pauschbetrag (wie er jetzt
heißt)
lässt sich ganz einfach erhöhen bzw. vervielfachen, um mehr Zinssteuer
zu
sparen: Eröffnen Sie einfach ein (Bau-)Sparkonto auf den Namen jedes
Ihrer
Kinder und Sie haben jeweils weitere 1.000 Euro Freibetrag zur Verfügung.
Bei Beantragung
einer
Nichtveranlagungsbescheinigung können Sie noch mehr Geld vor dem Fiskus
retten.
Wenn Einkommen unter dem steuerlichen
Grundfreibetrag liegt, muss man keine
Einkommenssteuer bezahlen. Stand 2022 liegt bei Ledigen die Grenze bei 9.984
Euro, bei Verheirateten und Lebenspartnern ist sie mit 19.968 Euro natürlich doppelt so hoch.
Wenn
man gleichzeitig Kapitalerträge oberhalb des Sparer-Pauschbetrages von
1.000 bzw. 2.000 Euro (ledig/verheiratet) hat, sollte man beim
Finanzamt
eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen. Bei Vorlage dieser
NV-Bescheinigung führt die Bank keine 25% Abgeltungssteuer (plus Soli
plus Kirchensteuer) auf die Kapitalerträge an das Finanzamt ab. Hat man
Kapitalerträge unter 1.000/2.000 Euro reicht natürlich ein
Freistellungsauftrag aus.
Solch eine
Nichtveranlagungsbescheinigung
ist meistens für Rentner und Kinder interessant. Renten sind teilweise
steuerpflichtig, aber oft liegt das zu versteuernde Einkommen unter dem
steuerlichen Grundfreibetrag. Beispiel:
Ein
Rentner hat eine Monatsrente von 1.000 Euro. Diese ist zu 50% zu
versteuern. Daraus ergibt sind ein zu versteuerndes Jahreseinkommen von
6.000 Euro, das aber unter dem Freibetrag von 9.984 Euro liegt. Damit
ist noch Raum für Zinsen und Dividenden in Höhe von 3.984 Euro.
Dazu kommen der Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro, die
Werbungskostenpauschale von 132 Euro und der
Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 Euro, womit alles in allem
Kapitalerträge von bis zu 4.152 Euro steuerfrei bleiben können.
Da man mit dem Freistellungsauftrag nur Kapitalerträge bis zu 1.000 Euro
steuerfrei erhält, braucht man die erwähnte NV-Bescheinigung. Statt 1.000
Euro sind jetzt maximal 4.152 Euro abgeltungssteuerfrei!
Auch
Kinder sind vollwertige Steuerzahler, wenn sie eigenes Einkommen haben
(z.B. Kapitaleinkünfte aus Sparleistungen, Schenkungen, Erbschaften).
Den Antrag auf
NV-Bescheinigung (NV 1 A) bekommt man bei seinem Finanzamt. Er kann
aber auch beim Formular-Management-System
der Bundesfinanzverwaltung
heruntergeladen werden.
Sind die Voraussetzungen erfüllt, gilt die
NV-Bescheinigung für 3 Jahre und kann dann wieder verlängert werden.
Die NV-Bescheinigung muss bei allen Geldinstituten eingereicht werden,
bei denen Kapitalerträge anfallen.
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