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Schulden muss man nicht erben und heiraten


Wer beabsichtigt zu heiraten, schaut sich seinen zukünftigen Ehepartner in der Regel genau an. Es empfiehlt sich aber, seine/ihre Vergangenheit auch aus einem besonderen Blickwinkel zu betrachten:
Drum prüfe, wer sich ewig bindet,
ob sich da nicht Altlast findet.

Mit anderen Worten: Bringt der/die Zukünftige Schulden mit in die Ehe? Bei aller Liebe, aber dieses Thema sollte angesprochen – und geklärt werden. Denn hier können in der Zukunft gefährliche Zeitbomben lauern. Wer konsequent clever Schulden vermeiden will, sollte sich absichern.

Was für frisch Verliebte undenkbar ist, kann in ein paar Jahren bittere Realität werden: In Deutschland wird jede zweite Ehe geschieden. Das sind alles Leute, die einmal so verliebt ineinander waren... Die Wahrscheinlichkeit, dass es auch Sie trifft, beträgt 50%. Und dann ist es gut, man hatte damals vorgesorgt.

Wie kann man sich absichern?
Wenn Ihr Ehepartner Schulden mit in die Ehe bringt, sollten Sie unbedingt einen notariellen Ehevertrag abschließen! Andernfalls haben Sie später Nachteile bei Unterhalt und/oder Zugewinn.

Zwar ist es richtig, dass Sie nicht für Schulden aufkommen müssen, die Ihr Ehepartner in die Ehe mitgebracht hat, aber indirekt zahlen Sie im Falle einer Scheidung doch dafür, wie Sie nachfolgend sehen werden.

Beispiel Unterhalt:
Zum Zeitpunkt der Trennung bzw. Scheidung zahlt der Ehegatte noch Raten für Schulden, die er in die Ehe mit eingebracht hatte. Von seinem Monatseinkommen wird zunächst die Kreditrate abgezogen und danach erst der Unterhalt errechnet. Klar, dass dieser dadurch niedriger ausfällt.

Beispiel Zugewinn:
Wenn die Eheleute keinen Ehevertrag geschlossen haben, leben sie automatisch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Im Falle einer Scheidung wird verglichen, welches Vermögen hatte jeder Ehepartner sowohl am Beginn als auch am Ende der Ehe. Etwaiger Zugewinn muss geteilt werden.

Konkret:
Der Mann hatte 0,00 Euro Vermögen, aber einen Kredit über 20.000 Euro.
Die Frau hatte ebenfalls 0,00 Euro Vermögen und keinen Kredit.
Der Vermögensstand der Frau bei Ehebeginn ist also 0,00 Euro.
Der Vermögensstand des Mannes bei Ehebeginn ist minus 20.000 Euro. Das wird aber auch als 0,00 Euro bewertet, da Minusbeträge nach dem Gesetz immer auf null gesetzt werden.

Bei Scheidung hatte die Frau Ersparnisse von 5.000 Euro.
Der Mann hatte selbst auch 5.000 Euro Ersparnisse, aber auch noch 8.000 Euro Restschulden: 5.000 minus 8.000 = minus 3.000 Euro = 0,00 Euro, da wie immer auf null gesetzt wird.

Nun muss der Zugewinn ausgeglichen werden: Die Frau hat 5.000 Euro Zugewinn in der Ehe erwirtschaftet, der Mann hat laut Gesetz 0,00 Euro Zugewinn. Also werden die 5.000 Euro der Ehefrau geteilt, damit jeder den gleichen Zugewinn hat. Sie muss nun 2.500 Euro an den Mann abgeben. So will es das Gesetz, auch wenn Sie das womöglich für unfair halten.

Hätte man aber einen Ehevertrag gemacht (was auch im Nachhinein noch möglich ist), könnte die Frau die 5.000 für sich behalten! So hilft ein Ehevertrag, clever Schulden zu vermeiden.

Schulden muss man auch nicht erben
Ebenso wenig wie man Schulden „heiraten“ muss, ebenso wenig muss man sie auch „erben“. Nicht jeder hat einen reichen Onkel, der einen zum Universalerben einsetzt und ein sorgenfreies Leben ermöglicht. Viel häufiger kommt es vor, dass der Verstorbene (der sog. Erblasser) nicht nur Vermögen hinterlässt, sondern auch Schulden – z.B. ein Haus mit einer Hypothek. Man kann also nicht nur Vermögen erben, sondern auch Schulden und Bürgschaftsverpflichtungen. Aber diese müssen Sie nicht akzeptieren. Sie können:
  • das Erbe ausschlagen
  • das Erbe anfechten
  • eine Nachlass-Verwaltung bzw. eine Nachlass-Insolvenz beantragen.
Was ist der Unterschied? Von „Erbe ausschlagen“ spricht man, wenn Sie innerhalb von 6 Wochen nach dem Tod des Erblassers gegenüber dem Nachlassgericht eine Erklärung abgeben, dass Sie das Erbe nicht antreten wollen.

Von „Erbe anfechten“ spricht man, wenn sich erst nach Ablauf der 6-wöchigen Frist herausstellt, dass das Erbe mit Schulden behaftet ist. In einer weiteren 6-Wochen-Frist können Sie nun erklären, dass Sie das Erbe ausschlagen wollen.

Haben Sie beide Fristen versäumt, gibt es immer noch Auswege: Sie beantragen Nachlass-Verwaltung, wenn die Nachlass-Schulden aus dem Erbe bezahlt werden können oder Nachlass-Insolvenz, wenn die Nachlass-Schulden das Vermögen übersteigen.

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