Einführung in die Schenkungssteuer
Das Wichtigste in Kürze
- Schenkungssteuer fällt bei unentgeltlichen Übertragungen wie Geld,
Immobilien, Grundstücken, Wertgegenständen oder einer Eigentumswohnung
an.
- Die Höhe der Steuer richtet sich nach:
- dem Wert der Schenkung,
- dem Verwandtschaftsverhältnis (Steuerklasse I, II, III),
- den geltenden Freibeträgen nach ErbStG.
- Steuerbefreiungen können die Belastung reduzieren – insbesondere
beim Familienheim, aber nur bei vollständiger und eigener Nutzung.
- Teilweise oder nicht fortgeführte Nutzung eines Familienheims kann zum Wegfall der Steuerbefreiung führen.
- Steuerklasse II (z. B. Geschwister, Nichten/Neffen, Schwiegerkinder)
führt oft zu höherer Steuerlast – hier lohnt frühzeitige Planung.
Ein individuelles Angebot für steuerliche Beratung oder Lösungen kann
helfen, die Steuerlast zu optimieren. Bei Fragen zu den rechtlichen
oder steuerlichen Gründen einer Schenkung, zur Anerkennung oder zum
Gründen eines Familienheims oder zur Nachlassregelung im Fall des Erbes,
stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Mehr Informationen,
Kontaktmöglichkeiten per E-Mail und weiterführende Seiten finden Sie in
unserem Servicebereich.
Erbschaftsteuer und Schenkungsteuergesetz
Steuerklassen und Freibeträge im ErbStG
Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) bildet die
rechtliche Grundlage für die Besteuerung von Erbschaften und Schenkungen
in Deutschland. Es regelt, wie der Erwerb von Vermögenswerten – sei es
durch den Tod des Erblassers oder durch eine Schenkung zu Lebzeiten –
steuerlich behandelt wird. Entscheidend für die Höhe der Erbschaftsteuer
oder Schenkungssteuer sind dabei der Wert des Erwerbs, der
Verwandtschaftsgrad zwischen dem Erblasser oder Schenkenden und dem
Erben oder Beschenkten sowie die jeweilige Steuerklasse.
Das ErbStG unterscheidet zwischen verschiedenen Steuerklassen, die
maßgeblich für die Berechnung der Steuer und die Gewährung von
Freibeträgen sind. Besonders günstig ist die Steuerklasse I, in die
Ehegatten, Lebenspartner und direkte Nachkommen wie Kinder und Enkel
fallen. Für diese Personengruppen gelten die höchsten Freibeträge und
die niedrigsten Steuersätze. Je enger das verwandtschaftliche Verhältnis
zum Erblasser oder Schenkenden, desto günstiger sind die steuerlichen
Bedingungen für den Erwerb.
Bedeutung der Freibeträge für Schenkung und Erbschaft
Die Freibeträge sind ein zentrales Element des Erbschaftsteuer- und
Schenkungsteuergesetzes. Sie ermöglichen es, einen bestimmten Betrag
steuerfrei zu erhalten – alles, was darüber hinausgeht, unterliegt der
Steuer. Das Gesetz sieht vor, dass Schenkungen und Erbschaften innerhalb
bestimmter Fristen und unter Berücksichtigung des Verwandtschaftsgrads
unterschiedlich besteuert werden. So profitieren Ehegatten,
Lebenspartner und Nachkommen besonders von den Regelungen des ErbStG,
während entferntere Verwandte oder nicht verwandte Personen weniger
begünstigt sind.
Insgesamt sorgt das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz dafür,
dass der Erwerb von Vermögen in Deutschland transparent und
nachvollziehbar besteuert wird. Wer eine Schenkung plant oder eine
Erbschaft erwartet, sollte sich frühzeitig mit den Regelungen des ErbStG
auseinandersetzen, um die steuerlichen Vorteile optimal zu nutzen.
Urteil des BFH erweitert Gestaltungsspielraum – Az. II R 18/23
Familienheim in der GbR: BFH ermöglicht steuerfreie Schenkung
Ein selbst genutztes Familienheim kann auch dann von der
Schenkungssteuer befreit an den Ehepartner übertragen werden, wenn die
Immobilie in einer Familien-GbR gehalten wird. Das hat der
Bundesfinanzhof mit Urteil vom 4. Juni 2025 entschieden (Az. II R
18/23).
Steuerklassen, Freibeträge und Bewertung des Familienheims
Bei der Schenkung eines Familienheims spielt die Rolle des
schenkenden eine zentrale Bedeutung, da die steuerliche Behandlung
maßgeblich von der Steuerklasse abhängt. Verschiedene Personen(gruppen)
wie Erwerber, Erben, Nachkommen, Kinder, Kind, Eltern, Partner und
Lebenspartnern werden dabei unterschiedlich behandelt. Je nach
Verwandtschaftsgrad werden sie in Steuerklassen (Steuerklasse I, II,
III) eingeteilt, was sich direkt auf die Höhe der Freibeträge und
Steuersätze auswirkt. Insbesondere Kinder, Kind, Kindern, Nachkommen und
Eltern profitieren von besonderen Freibeträgen, während auch Partner
und Lebenspartnern steuerliche Vorteile genießen. Die Höhe der
Schenkungssteuer richtet sich nach den Beträgen, dem Steuersatz und der
jeweiligen Steuerklasse – so gilt beispielsweise ein Freibetrag von
400.000 Euro für Kinder und 200.000 Euro für Enkel. Im Erbfall, nach dem
Tod des Erblassers, wird der Nachlass nach bestimmten Regeln verteilt,
wobei der Zeitpunkt des Todes für die steuerliche Behandlung
entscheidend ist. Die Schenkungssteuer fällt sowohl bei Schenkungen zu
Lebzeiten als auch bei Erbschaften nach dem Tod an, wobei es
Unterschiede in der steuerlichen Behandlung gibt. Sie wird auf
verschiedene Wertgegenstände wie Immobilien, Eigentumswohnungen,
Wohnimmobilien und andere Vermögenswerte erhoben.
Die steuerlichen Regelungen können je nach Wohnsitz und Land
unterschiedlich sein, insbesondere bei grenzüberschreitenden Fällen
gelten besondere Vorschriften. Das Finanzamt hat eine aktive Hand bei
der Durchsetzung der Steuerpflichten, und die Steuerzahler müssen ihre
Schenkungen und Erbschaften korrekt angeben. Es gibt verschiedene
Gründe, warum eine Schenkung oder Erbschaft steuerfrei oder
steuerpflichtig ist – etwa die Nutzung des Familienheims, die
Selbstnutzung und die Einhaltung von Fristen. Bei der Bewertung des
Familienheims kann auch das Dach oder das Dachgeschoss eine Rolle
spielen, insbesondere wenn diese Flächen zu Wohnzwecken genutzt werden
und damit Teil des steuerlich begünstigten Familienheims sind. Die
Schenkungssteuer wird in der Regel auf den Wert der Schenkung abzüglich
des Freibetrags erhoben, wobei der Steuersatz je nach Steuerklasse
variiert. Es kann sinnvoll sein, Schenkungen zu Lebzeiten zu planen, um
Steuern zu sparen; eine geschickte Aufteilung der Beträge auf mehrere
Schenkungen innerhalb von zehn Jahren kann steuerliche Vorteile bringen.
Die Schenkungssteuer ist eine Steuer, die sowohl auf Geld, Immobilien
als auch auf andere Wertgegenstände (wie Kunst oder Schmuck) erhoben
wird. In Deutschland ist die Schenkungssteuer geregelt, aber auch
internationale Aspekte wie Wohnsitz und Land können eine Rolle spielen.
Schenkungssteuer und Erbschaftsteuer sind eng miteinander verbunden,
wobei es Unterschiede in der steuerlichen Behandlung gibt. Die
Schenkungssteuer wird auf Grundlage des Erbschaftsteuer- und
Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) berechnet, wobei Steuerklassen und
Steuersätze im Gesetz festgelegt sind. Es ist ratsam, sich einen
Überblick über die wichtigsten Regelungen zur Schenkungssteuer zu
verschaffen und bei Bedarf einen Steuerberater zu konsultieren.
Unterschiede zwischen Schenkung und Erbschaft beim Familienheim
Das selbstgenutzte Familienheim kann unter bestimmten Voraussetzungen
steuerfrei vererbt werden. Zu diesen Voraussetzungen zählt u.a., dass
der Erbe das Familienheim mindestens zehn Jahre für eigene Wohnzwecke
nutzt. Diese Verpflichtung entfällt jedoch bei einer Schenkung. Die
steuerbefreite Schenkung der Immobilie ist dann möglich, wenn es sich um
das zu eigenen Wohnzwecken genutzte Familienheim handelt und der
Beschenkte der Ehepartner bzw. eingetragene Lebenspartner ist, so die
Wirtschafskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte , die u.a. im Steuerrecht
berät.
Familienheim in GbR eingebracht
Der Bundesfinanzhof ist nun einen Schritt weiter gegangen und hat den
steuerlichen Optimierungsspielraum für Ehepaare erhöht. Er machte
deutlich, dass die Steuerbefreiung für die lebseitige Zuwendung eines
Familienheims unter Ehepartnern auch dann zu gewähren ist, wenn ein
Ehepartner das Familienheim in eine Ehegatten-GbR einbringt, an der der
andere Ehegatte zu gleichen Teilen beteiligt ist.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Ehepaar im August 2020 eine
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) begründet. Die Ehefrau war
Alleineigentümerin eines bebauten Grundstücks, das von beiden Ehegatten
gemeinsam zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde – also ein typisches
Familienheim. Das bebaute Grundstück übertrug die Ehefrau in derselben
notariellen Urkunde unentgeltlich in das Gesellschaftsvermögen der GbR,
deren Gesellschafter sie und ihr Ehemann zu je 50 Prozent waren. Die
dadurch erfolgte Berechtigung des Ehemanns an dem Grundstück wurde in
dem Vertrag als unentgeltliche ehebedingte Zuwendung bezeichnet.
Befreiung von der Schenkungsteuer
Der Ehemann beantragte eine Befreiung von der Schenkungssteuer gemäß §
13 Abs. 1 Nr. 4a des Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetzes
(ErbStG). Das Finanzamt sah das jedoch anders und legte Schenkungssteuer
fest. Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung für ein Familienheim
sah es als nicht gegeben an, da das Grundstück auf die GbR übertragen
wurde und nicht auf den Ehemann.
Die Klage des Ehemanns hatte Erfolg. Das zuständige Finanzgericht
München bejahte die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung und legte
die Schenkungssteuer mit null Euro fest. Es argumentierte, dass auch der
Erwerb von Gesamthandseigentum an einem Grundstück im Rahmen einer GbR
von der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a Satz 1 ErbStG umfasst
sei.
Zehn Jahre und Steuerbefreiung
Ein zentrales Element der Schenkungssteuer ist die sogenannte
Zehn-Jahres-Frist. Wer eine Schenkung vornimmt, kann den persönlichen
Freibetrag alle zehn Jahre erneut ausschöpfen. Das bedeutet: Nach Ablauf
von zehn Jahren kann erneut eine Schenkung erfolgen, ohne dass für den
neuen Betrag Schenkungssteuer anfällt – vorausgesetzt, der Wert der
Schenkung bleibt innerhalb des jeweiligen Freibetrags. Diese Regelung
eröffnet insbesondere bei größeren Vermögen und Immobilien die
Möglichkeit, das Vermögen schrittweise steueroptimiert zu übertragen.
Bei der Schenkung eines Familienheims oder anderer Immobilien ist es
wichtig, die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung zu kennen. So kann
beispielsweise die Selbstnutzung des Familienheims durch den
Beschenkten eine vollständige Steuerbefreiung ermöglichen. Um die
optimale Strategie für Schenkungen und die Nutzung der Freibeträge zu
finden, empfiehlt es sich, einen erfahrenen Steuerberater hinzuzuziehen.
So lassen sich die Vorteile der Zehn-Jahres-Frist und die gesetzlichen
Möglichkeiten zur Steuersparung bestmöglich nutzen.
Steuerklasse III und Schenkungssteuer
Die Steuerklasse III ist bei der Schenkungssteuer die ungünstigste
Kategorie und betrifft insbesondere Personen, die mit dem Schenkenden
nicht oder nur entfernt verwandt sind. Zu den Beschenkten in
Steuerklasse III zählen beispielsweise Neffen, Nichten, Onkel, Tanten,
Schwiegerkinder, aber auch Freunde oder andere nicht verwandte Personen.
Für diese Gruppe ist der Freibetrag mit 20.000 Euro besonders niedrig
angesetzt. Das bedeutet: Übersteigt der Wert der Schenkung diesen
Betrag, muss der Beschenkte auf den darüber hinausgehenden Wert
Schenkungssteuer zahlen.
Die Steuersätze in Steuerklasse III sind deutlich höher als in den
anderen Steuerklassen und steigen je nach Höhe des
schenkungsteuerpflichtigen Betrags progressiv an. Je nach Wert der
Schenkung kann der Steuersatz bis zu 50 Prozent betragen. Das führt
dazu, dass insbesondere größere Schenkungen an Personen in Steuerklasse
III mit einer erheblichen steuerlichen Belastung verbunden sind.
Wer eine Schenkung an Personen in Steuerklasse III plant, sollte
daher genau prüfen, wie hoch der Wert der Schenkung ist und welche
Steuern anfallen könnten. Es empfiehlt sich, die Freibeträge und
Steuersätze im Blick zu behalten und gegebenenfalls die Schenkung in
mehreren Schritten über einen längeren Zeitraum zu gestalten, um die
steuerlichen Auswirkungen zu minimieren. Eine frühzeitige Beratung durch
einen Steuerberater kann helfen, unerwartete Steuernachzahlungen oder
Strafen zu vermeiden und die Schenkung optimal zu gestalten.
Gemeinsame Nutzung des Familienheims bei Schenkung
Die Revision des Finanzamts gegen dieses Urteil wies der BFH als
unbegründet zurück. Er stellte zunächst fest, dass durch die Übertragung
des Grundstücks in das Gesellschaftsvermögen der GbR, an der der
Ehemann beteiligt ist, eine Bereicherung des Ehemanns in Höhe seines
Beteiligungsanteils – der Hälfte des Grundstücks-Werts - vorliege.
Steuerrechtlich sei nicht die GbR als bereichert anzusehen, sondern ihre
Gesellschafter, so der BFH.
Weiter führte der BFH aus, dass die Steuerbefreiung für ein
Familienheim möglich ist, wenn ein Ehegatte dem anderen Ehegatten
Eigentum oder Miteigentum an einem bebauten Grundstück mit einer Wohnung
zu eigenen Wohnzwecken verschafft. Auch wenn im vorliegenden Fall die
GbR formal die Eigentümerin des Grundstücks geworden ist, sei diese
Voraussetzung erfüllt. Denn der eigentliche Zweck, die gemeinsame
Nutzung der Immobilie als Familienheim, bleibe unberührt. Auch wenn das
Grundstück nun zivilrechtlich Gesamthandseigentum der GbR ist, werde
steuerrechtlich dem Ehemann der Gesellschaftsanteil zugerechnet. Damit
werde faktisch Eigentum oder Miteigentum verschafft, machte der BFH
weiter deutlich.
Zweck der Steuerbefreiung beim Familienheim sei, die eheliche
Lebensgemeinschaft zu fördern und den gemeinsamen Wohnzweck steuerlich
nicht unnötig zu belasten. Es wäre mit dem Gesetzeszweck nicht
vereinbar, wenn gerade eine Gestaltung mit einer Ehegatten-GbR die
Steuerbefreiung ausschlösse, obwohl die wirtschaftliche Situation
dieselbe ist wie bei einer direkten Übertragung, so der BFH.
Steuerliche Gestaltungsspielräume und Freibeträge
Mit dem Urteil hat der BFH deutlich gemacht, dass die Steuerbefreiung
des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG auch dann greifen kann, wenn das
Familienheim nicht direkt zwischen Ehegatten übertragen wird, sondern
über eine gemeinsam gegründete Ehegatten-GbR. Damit hat der BFH weitere
Spielräume zur steuerlichen Optimierung eröffnet.
Die steuerlichen Gestaltungsspielräume können insbesondere durch die
richtige Nutzung der Steuerklassen, Steuersätze und Freibeträge für
verschiedene Personengruppen wie Kinder, Nachkommen und Partner
optimiert werden. Eine frühzeitige Planung von Schenkungen zu Lebzeiten
kann dabei erhebliche steuerliche Vorteile bringen.
MTR Legal Rechtsanwälte berät umfassend zur Schenkungssteuer und weiteren Themen des Steuerrechts.
Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf!