Rente ins Ausland:
Steuernachteil lösen
Fast 1,8 Millionen
Renten überwies die Deutsche Rentenversicherung 2018 ins Ausland –
beinahe sieben Prozent aller Rentenzahlungen.
Viele Rentner wohnen demnach in Spanien, Frankreich oder Österreich.
Doch auch im Ausland sind Bezieher einer deutschen Rente aus der
gesetzlichen Sozialversicherung zur Abgabe einer Steuererklärung
verpflichtet – sie sind „beschränkt steuerpflichtig“.
Die Bezeichnung klingt gut, beschreibt aber einen Nachteil: Deutschen
Rentnern im Ausland steht kein steuerfreier Grundfreibetrag zu.
Stattdessen müssen sie den steuerpflichtigen Teil ihrer Rente vom ersten Euro an versteuern – schon bei einer kleinen Rente fallen also Steuern an.
Zum Vergleich: Ab 2020 darf ein alleinlebender Rentner in Deutschland
9.408 Euro jährlich steuerfrei beziehen, das sind 784 Euro im Monat.
Für Verheiratete oder verpartnerte Rentner ist der doppelte Betrag
steuerfrei.
Unser Tipp:
Auslandsrentner können einen Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht
stellen. Wird dem Antrag stattgegeben, behandelt der Fiskus den
Auslandsrentner genauso, als würde er in Deutschland leben – und ihm
steht der Grundfreibetrag zu.
Voraussetzung dafür ist,
- dass der Auslandsrentner Einkünfte erzielt, die zu 90% in Deutschland der Einkommensteuer unterliegen.
- Oder aber seine Einkünfte aus dem Ausland, die nicht in Deutschland versteuert werden, liegen nicht über dem Grundfreibetrag.
Aber Achtung:
Je nach Land kann der Grundfreibetrag reduziert werden.
Quelle: Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH)
Der VLH hat bubndesweit rund 3.000 Beratungsstellen
für seine 1 Million Mitglieder, was ihn zum
größten Lohnsteuerhilfeverein Deutschlands macht
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