Weihnachtsgeld in der Insolvenz: Was bleibt geschützt?
Viele Arbeitnehmer freuen sich im Dezember über das zusätzliche
Weihnachtsgeld. Doch was passiert, wenn man sich in einem Insolvenzverfahren
befindet oder Lohnpfändungen laufen? Der Verbraucherschutzverein für
Existenzsicherung (VfE) erklärt, welche Teile der Sonderzahlung tatsächlich
unantastbar sind.
Gesetzlicher
Schutz des Weihnachtsgeldes
Der
maßgebliche Schutz ergibt sich aus der Zivilprozessordnung
(§ 850a Nr. 4 ZPO). Danach sind Weihnachtsvergütungen bis zur Hälfte des monatlichen
Pfändungsfreibetrags unpfändbar. Dieser Freibetrag wird für die
Berechnung aufgerundet.
Seit
dem 1. Juli 2025
liegt der maßgebliche Freibetrag bei 1.560
Euro. Somit gilt:
➡ Bis zu
780 Euro Weihnachtsgeld sind unpfändbar – dieser Betrag darf
immer behalten werden und fällt nicht in die Insolvenzmasse.
So
wird die Pfändung berechnet
Der
Insolvenzverwalter darf nicht einfach alles pfänden, was über 780 Euro
hinausgeht. In der Praxis wird nach der sogenannten Nettomethode
gerechnet:
Gesamtnetto ermitteln: Monatliches Einkommen plus
Netto-Weihnachtsgeld.
Schutzbetrag abziehen: 780 Euro vom Gesamtnetto
abziehen.
Pfändungstabelle anwenden: Der verbleibende Betrag
ist Grundlage für die Berechnung des pfändbaren Anteils – unter
Berücksichtigung etwaiger Unterhaltspflichten.
Beispiel:
Ein Schuldner ohne Unterhaltspflichten erhält 2.000 Euro netto Gehalt und 1.000
Euro netto Weihnachtsgeld.
→ Gesamteinkommen: 3.000 Euro
→ Abzug Schutzbetrag: 3.000 € – 780 €
= 2.220 €
Dieser Betrag wird nach der Pfändungstabelle bewertet. Nur der pfändbare Anteil
hiervon geht an die Insolvenzmasse.
Lohnpfändung
oder P-Konto – entscheidender Unterschied
Der
Schutz des Weihnachtsgeldes hängt auch davon ab, wie die Pfändung
erfolgt:
Bei Lohnabtretung an den Insolvenzverwalter
berücksichtigt der Arbeitgeber den Schutzbetrag automatisch. Trotzdem sollte
die Lohnabrechnung überprüft werden.
Bei Pfändung über ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) muss
der Schuldner selbst aktiv werden:
Rechtzeitig
Antrag auf Erhöhung
des Freibetrags beim Insolvenzgericht stellen.
Unbedingt
vor Auszahlung
des Weihnachtsgeldes handeln – nachträgliche Korrekturen sind kaum möglich.
Fazit
Das
Weihnachtsgeld ist auch im Insolvenzverfahren nicht vollständig verloren. Bis
zu 780 Euro bleiben
gesetzlich geschützt. Wer mehr erhält, sollte genau prüfen, wie
der Restbetrag behandelt wird. Besonders bei einem P-Konto gilt: Frühzeitig
aktiv werden, um das hart erarbeitete Weihnachtsgeld zu sichern.
Tipp des VfE:
Wer unsicher ist, sollte sich rechtzeitig an eine Schuldnerberatung oder den
VfE wenden. So lässt sich vermeiden, dass der festliche Bonus unter den
Weihnachtsbaum des Insolvenzverwalters wandert.
Verein
für Existenzsicherung e. V.
·
Hermann-Löns-Str. 14
85757 Karlsfeld
Deutschland
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