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Die neuen Regeln für Konten im Ausland und die neuesten

Die Schlinge um verstecktes Geld im Ausland zieht sich immer enger zu. Die OECD erpresst zu diesem Zweck eine Regierung nach der anderen, ein Papier zu unterschreiben, in dem die Banken des Landes gezwungen werden, seit 2017 beim automatischen Informationsaustausch (AIA) mitzumachen. Auskunft auf Anfrage, über die früher ein Richter zu entscheiden hatte, wird unnötig: Jedes Jahr gehen künftig beim Fiskus jedes Landes die automatischen Meldungen aus aller Welt ein, welcher Mensch mit Wohnsitz und Steuerpflicht im Land wo ein Konto hat, und welche Bewegungen darauf seit der letzten Meldung stattgefunden haben.

Wie das genau gehen soll und wie die Meldungen auszusehen haben, steht in dem Pamphlet der OECD mit dem Titel „Standard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten“, das bereits über 50 Staaten unterschrieben haben, viele in vorauseilendem Gehorsam, andere eher widerwillig.

Nach dem neuen OECD-Standard, den 2013 die G-20 und G-8 Staaten abnickten, beschaffen sich teilnehmende Staaten und Gebiete künftig Informationen von ihren Finanzinstituten und tauschen diese jährlich mit anderen Staaten aus.

Damit die Steuerpflichtigen das Modell nicht durch Verlagerung von Vermögen auf nicht erfasste Institute oder Anlagen umgehen können, müsse das Meldesystem in dreierlei Hinsicht breiten Geltungsbereich aufweisen, so die OECD.

  1. Die zu meldenden Finanzinformationen umfassen alle Arten Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden, Einkünfte aus Versicherungsverträgen und andere ähnliche Erträge). Die Meldepflicht von Kontosalden soll die Verschleierung von Vermögen verhindern, das aus unversteuerten Einkünften oder Vermögenswerten stammt.
  2. Die meldepflichtigen Finanzinstitute umfassen nicht nur Banken und Verwahrstellen, sondern auch Makler, Broker, bestimmte Organismen für gemeinsame Anlage von Wertpapieren und bestimmte Versicherungsgesellschaften.
  3. Meldepflichtig sind Konten von natürlichen Personen und Gesellschaften einschließlich Trusts und Stiftungen. Finanzinstitute werden zur Prüfung von Domizilgesellschaften, Trusts oder ähnlichen Gebilden verpflichtet, sowie Prüfung der natürlichen Personen, die diese Gesellschaften beherrschen.

Natürliche Personen müssen ihren Wohnsitz mit Dokumenten belegen

Unterschieden wird zwischen Konten natürlicher Personen und Gesellschaften, sowie zwischen bestehenden und neuen Konten unter Berücksichtigung, dass die Beschaffung von Informationen bestehender Konten aufwändiger ist.

  • Bei bestehenden Konten natürlicher Personen wird zwischen Konten von hohem und geringem Wert unterschieden. Bei Konten von geringem Wert muss das Finanzinstitut die Ansässigkeit anhand einer mit Belegen dokumentierten Hausanschrift oder mittels Indiziensuche feststellen. Bei widersprüchlichen Indizien ist eine Selbstauskunft (und/oder Belege) einzuholen, ohne die an alle Staaten, für die Indizien festgestellt wurden, eine Meldung zu erfolgen hätte. Bei Konten von hohem Wert gelten erweiterte Sorgfaltspflichten wie eine Suche nach Papierunterlagen und Nachfrage beim Kundenbetreuer nach den Fakten, die ihm bekannt sind.
  • Bei Neukonten natürlicher Personensieht das OECD-Papier eine Selbstauskunft vor sowie deren Prüfung auf Plausibilität.
  • Bei bestehenden Konten von Gesellschaften etc. müssen die Finanzinstitute feststellen, ob die Gesellschaft selbst eine meldepflichtige Person ist, was anhand vorliegender Informationen (aus dem Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche) oder per Selbstauskunft geschehen kann, und ob die Gesellschaft eine passive Non Financial Entity (NFE) ist, eine Gesellschaft mit überwiegend passiven Einkünften, die kein Finanzinstitut ist. Dann sind Identität und Ansässigkeit der beherrschenden Personen zu ermitteln und zu melden. Bestehende Konten von Gesellschaften mit einem Saldo zum 31.Dezember unter 250.000 US-Dollar (bzw. entsprechend in anderer Währung) sind nicht zu überprüfen.
  • Bei Neukonten von Gesellschaften werden die selben Prüfungen wie bei bestehenden durchgeführt. Da eine Selbstauskunft für Neukonten einfacher zu beschaffen ist, gilt hier nicht die Untergrenze von 250.000 USD.

Welche Staaten beim Kontodaten-Austausch mitmachen und welche nicht:
siehe diesen externen Artikel: https://www.jeden-tag-reicher.eu/AIA-wer-mitmacht.html

Was ist zu tun? Gar nichts, wenn Sie dem Rat von ‚Leben im Ausland‘ folgten
Was ist zu tun? Wenn Sie dem Rat von ‚Leben im Ausland‘ gefolgt sind, gar nichts. Dann haben Sie bereits Ihr Konto außerhalb der EU und Ihren Wohnsitz in einem Land, das weltweite Einkommen nicht besteuert. Probleme kann es vor allem bei neuen Konten geben, wenn Sie der Banker nach einem Beleg für einen offiziellen Wohnsitz fragt und Sie haben keinen. Aus dem Text geht nicht hervor, dass er das tun muss; als Wohnsitz-Nachweis müsste ein Mietvertrag reichen, eventuell zusammen mit einer Stromrechnung. Aber wer weiß, je nach Land sind Banken übergenau. Dann besorgen Sie sich einen offiziellen Wohnsitz in einem unkomplizierten Land.

Interessante Infos zum Thema finden Sie auch auf der Webseite „Andorra intern“ von Anwalt Horst Boldt.

Die ganz neuen zusätzlichen Regeln:
Erneuter Ärger mit der OECD - 3 neue Probleme mit Geld und Steuern. Was Sie jetzt über Offshore-Firmen und Konten im Ausland wissen müssen. Hier weiterlesen





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