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Interessante Infos zum Thema Testament

Aus: Geldbrief

Testamente müssen nicht nur gemacht werden - 
sie müssen auch gefunden werden, rechtzeitig und nicht von „falschen“ Händen. Da ist in der Vergangenheit viel schief gelaufen. Besserung verspricht seit dem 01.01.2012 das Zentrale Testamentsregister (ZTR), eine Datenbank bei der Bundesnotarkammer in Berlin.
Die Zeiten, wo wochenlang zwischen Standesämtern, Gerichten und Notaren mehr oder weniger erfolgreich in Papierform kommuniziert werden musste, ob ein Testament vorliegt oder nicht, sind damit passé. Aber Vorsicht: Das Zentrale Testamentsregister ist bis auf weiteres kein verlässliches Register, da die „Altfälle“, also alle bis 31.12.2011 öffentlich hinterlegten Testamente, erst noch mühsam eingearbeitet werden müssen. Ferner:

Alte Probleme bleiben:
Es gibt nach wie vor keine allgemeine Registrierungspflicht. Das privat verwahrte, eigenhändige Testament ist weiterhin nicht registerfähig. Dieses muss zunächst beim jeweiligen Nachlassgericht in amtliche Verwahrung gegeben werden, damit es von dort der ZTR nach Berlin weiter gemeldet werden kann. Ansonsten gilt auch weiterhin: Das Testament wird zum Rohrkrepierer, wenn es nicht gefunden wird, oder gefunden, aber nicht abgeliefert bzw. gleich vernichtet wird (von solchen, die schnell erkennen, dass sie bei gesetzlicher Erbfolge besser wegkommen als nach dem Inhalt des für sie ungünstigen Testaments).
Aber das macht doch keiner? Doch, mehr als genug. Insider vermuten, dass mindestens 10 + x % privat verwahrter Testamente zwar gefunden, aber nicht an das Nachlassgericht abgeliefert werden.

Steuerfalle gemeinsames Girokonto:
Gemeinsame Konten in Form so genannter Oder-Konten/Oder-Depots erweisen sich immer wieder als Steuerfalle. Gemäss § 430 BGB wird vermutet, dass jedem Ehegatten dann jeweils zur Hälfte das Konto(Depot)guthaben gehört. Konsequent hierzu wittert der Fiskus somit bei allen Einzahlungen (über den normalen Lebensunterhalt hinaus) steuerpflichtige Schenkungen des einzahlenden Ehegatten an den Ehepartner. Vielen ist daher der Tipp bekannt, wonach sich für jeden Ehepartner ein eigenes Konto anbietet – jeweils mit einer einfachen Vollmacht für den anderen. Problematisch wird all das wieder bei Auslandskonten: Hier gibt es dann die berühmte „Vollmachtsfalle“.
Anders als erhofft zahlen insbesondere Schweizer Banken im Erbfall definitiv nur an den mit Erbschein legitimierten Erben aus – und nicht an den, der sich „nur“ per Vollmacht legitimiert. Insbesondere Schweizer Banken haben das in den letzten Jahren zum Anlass genommen, zur Vermeidung von Nachlassproblemen von vorneherein oder ggf. zum Wechsel auf und/oder-Konten anzuraten, flankiert durch fragwürdige (Problem des jeweiligen Erbstatuts) Erbenausschlussklauseln.

Was dabei (geflissentlich?) übersehen wurde/wird,
dass man damit gleich mehrfach wieder das Problem der schenkungsteuerlich relevanten Zuwendungen (siehe zuvor) an der Backe hat. Wobei noch erschwerend hinzu kommt: Mangels Schenkungsanzeige läuft keine steuerliche Festsetzungsverjährung, rückwirkend können also schenkungsteuerrelevante Vorgänge noch Jahrzehnte zurück aufgerollt werden! In solchen Fällen ist dringend zu empfehlen, durch schriftliche Zusatzvereinbarung rechtzeitig (!) klarzustellen, dass von Anfang an keine Schenkungsabsicht bestanden hat und ungeachtet der formalen und-oder-Berechtigungen alleiniger Inhaber der Ehemann (oder die Ehefrau) gewesen ist. Das hat – allerdings – wieder den Nachteil, dass damit das gesamte Guthaben in den Nachlass fällt. Aber das ist zumindest in Zugewinnausgleichsehen meist günstiger als die Kombination von Schenkungsteuer mit lange zurück liegenden Fälligkeiten (!) und nur (geringfügig) reduzierter Erbschaftsteuer. Und wenn nicht? Eigentlich auch kein Problem: Wer die private Zusatzvereinbarung nicht findet (siehe oben: trotz erbrechtlicher Relevanz kein Registrierungszwang), muss sie auch nicht vorlegen.


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