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Sparer-Freibetrag vervielfachen

Stiefvater Staat hat kein Geld, also hat er seit dem Jahre 2003 den Sparer-Freibetrag auf Kapitaleinkünfte wie Zinsen, Dividenden und realisierte Kursgewinne schon dreimal (!) gekürzt.Statt damals 1.550 Euro (bei Verheirateten 3.100 Euro) gab es ab 2009 nur noch 801 Euro (bei Verheirateten 1.602 Euro). 

Nun wurde der Freibetrag ab 2023 wieder etwas erhöht. Und zwar auf die runden Werte von 1.000 und 2.000 Euro, für Unverheiratete bzw. Verheiratete (und eingetragene Lebensgemeinschaften).

Aber dieser Sparer-Pauschbetrag (wie er jetzt heißt) lässt sich ganz einfach erhöhen bzw. vervielfachen, um mehr Zinssteuer zu sparen: Eröffnen Sie einfach ein (Bau-)Sparkonto auf den Namen jedes Ihrer Kinder und Sie haben jeweils weitere 1.000 Euro Freibetrag zur Verfügung. Bei Beantragung einer Nichtveranlagungsbescheinigung können Sie noch mehr Geld vor dem Fiskus retten. 

Wenn Einkommen unter dem steuerlichen Grundfreibetrag liegt, muss man keine Einkommenssteuer bezahlen. Stand 2022 liegt bei Ledigen die Grenze bei 9.984 Euro, bei Verheirateten und Lebenspartnern ist sie mit 19.968 Euro natürlich doppelt so hoch.

Wenn man gleichzeitig Kapitalerträge oberhalb des Sparer-Pauschbetrages von 1.000 bzw. 2.000 Euro (ledig/verheiratet) hat, sollte man beim Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen. Bei Vorlage dieser NV-Bescheinigung führt die Bank keine 25% Abgeltungssteuer (plus Soli plus Kirchensteuer) auf die Kapitalerträge an das Finanzamt ab. Hat man Kapitalerträge unter 1.000/2.000 Euro reicht natürlich ein Freistellungsauftrag aus.

Solch eine Nichtveranlagungsbescheinigung ist meistens für Rentner und Kinder interessant. Renten sind teilweise steuerpflichtig, aber oft liegt das zu versteuernde Einkommen unter dem steuerlichen Grundfreibetrag. Beispiel:

Ein Rentner hat eine Monatsrente von 1.000 Euro. Diese ist zu 50% zu versteuern. Daraus ergibt sind ein zu versteuerndes Jahreseinkommen von 6.000 Euro, das aber unter dem Freibetrag von 9.984 Euro liegt. Damit ist noch Raum für Zinsen und Dividenden in Höhe von 3.984 Euro.
Dazu kommen der Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro, die Werbungskostenpauschale von 132 Euro und der Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 Euro, womit alles in allem Kapitalerträge von bis zu 4.152 Euro steuerfrei bleiben können.

Da man mit dem Freistellungsauftrag nur Kapitalerträge bis zu 1.000 Euro steuerfrei erhält, braucht man die erwähnte NV-Bescheinigung. Statt 1.000 Euro sind jetzt maximal 4.152 Euro abgeltungssteuerfrei!

Auch Kinder sind vollwertige Steuerzahler, wenn sie eigenes Einkommen haben (z.B. Kapitaleinkünfte aus Sparleistungen, Schenkungen, Erbschaften).

Den Antrag auf NV-Bescheinigung (NV 1 A) bekommt man bei seinem Finanzamt. Er kann aber auch beim Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung heruntergeladen werden.

Sind die Voraussetzungen erfüllt, gilt die NV-Bescheinigung für 3 Jahre und kann dann wieder verlängert werden. Die NV-Bescheinigung muss bei allen Geldinstituten eingereicht werden, bei denen Kapitalerträge anfallen.

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