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Investmentfonds & Sondervermögen

Ein offener Investmentfonds wird als Sondervermögen verwaltet; so ist es gesetzlich geregelt. Das schützt die Einzahlungen der Anleger, falls die Fondsgesellschaft in Konkurs gehen sollte.
Eine fondsgebundene Lebens- oder Rentenversicherung investiert ebenfalls in Investmentfonds, aber gibt es einen gravierenden Unterschied und einen weit verbreiteten Irrtum:

Ein offener Investmentfonds wird als Sondervermögen verwaltet; so ist es gesetzlich geregelt. Das schützt die Einzahlungen der Anleger, falls die Fondsgesellschaft in Konkurs gehen sollte. Somit dürfen etwaige Gläubiger nicht aus diesem verwalteten Sondervermögen bedient werden.

Doch auch die Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG), also die Fondsgesellschaft, hat keinen Zugriff auf das Sondervermögen. Somit kann sie sich nicht aus dem Vermögen des einen Fonds bedienen, um damit beispielsweise die Verluste eines anderen Fonds, der schwächelt, auszugleichen.

Jeder Fonds stellt nicht nur ein Sondervermögen gegenüber der Kapitalverwaltungsgesellschaft dar, sondern ist auch gegenüber anderen Fonds. Fonds sind also vergleichsweise sichere Anlagen.

Diese Sondervermögen sind sogar räumlich vom Vermögen der Fondsgesellschaft getrennt und ihrem Zugriff entzogen. Denn alle Sondervermögen werden bei einer unabhängigen Depotbank verwahrt.

Der Irrtum
Nun gibt es jedoch auch Lebens- und Rentenversicherungen, die in Investmentfonds investieren – die so genannten fondsgebundenen Policen. Nicht wenige Versicherungsvertreter verbreiten die Meinung, dass die Investmentfonds-Anteile als Sondervermögen geschützt sind, sollte die Versicherungsgesellschaft in Zahlungsschwierigkeiten kommen.

Entweder wissen es diese Vertreter nicht besser oder sie fördern gewusst diesen Irrtum. Denn das ist tatsächlich ein Irrtum, ein gefährlicher sogar.

Kommt nämlich ein Versicherer wirklich in Schieflage, kann das Investmentvermögen des Anlegers verloren sein. Dieses Szenario ist gar nicht so unrealistisch.

Während es praktisch allen deutschen Versicherungsgesellschaften in den ersten 60 Jahren der Bundesrepublik finanziell blendend ging, hat sich das Bild vor allem mit Beginn der Finanzkrise im Jahr 2008 völlig gewandelt.

Durch die von der EZB (Europäische Zentralbank) verordneten irrsinnigen Niedrig-, Null- und Minuszinsen, konnten die Unternehmen kaum noch die benötigen Renditen erwirtschaften. Daher liegt heute der Garantiezins nur noch bei 0,9%; viele Policen beinhalten aber einen Garantiezins von bis zu 4%. Das muss zu einer finanziellen Schieflage führen.


Darum stehen derzeit auch 34 Lebensversicherer unter Beobachtung der BaFin. Sollte sich die Zahlungsfähigkeit weiter verschlechtern, kann die BaFin bestimmen, dass die Versicherungsleistungen gekürzt oder Auszahlungen sogar gestoppt werden (siehe „Zeitbombe Lebensversicherung“). Dafür wurde 2016 eigens ein neuer Paragraph im Versicherungsaufsichtsgesetz (§ 314 VAG) geschaffen.

Der weit verbreitete Irrtum besteht also darin, dass Fondsvermögen in Lebens- und Rentenversicherungen kein Sondervermögen sind.
Sämtliche Fondsanteile befinden sich im Eigentum des Versicherers und sind von seinem übrigen Vermögen nicht getrennt.
Als Versicherungsnehmer hat man nur einen vertraglichen Gläubiger-Anspruch gegen die Versicherung, aber man hat keinerlei Eigentumsrechte an den Fondsanteilen.

Übrigens:
Der o.g. Paragraph bestimmt nicht nur, dass Leistungen und Zahlungen gekürzt werden können, sondern dass der Versicherungsnehmer weiterzahlen muss…
Wie sagte schon in der 1980er Jahren
der Bund der Versicherten? Deutsche Kapitallebensversicherungen sind legaler Betrug... (er wurde daraufhin vom Verband der Lebensversicherer verklagt - gewann jedoch den Prozess).




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© Copyright: Roland Benn / BIG BENN BOOKS

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