Werte
Mandanten und Interessenten,
1.
Steuerliche Gestaltung mittels EU-Holding, Anteilstausch- und
Gesellschafter-Fremdfinanzierung (auch als Alternative zur
grenzüberschreitenden Verschmelzung/Fusion)
Die
Gestaltung mittels Gründung einer EU-Holding, Anteilstausch-und
Gesellschafter-Fremdfinanzierung bietet folgende Vorteile:
- Die
Assets (Vermögenswerte) der Tochter (z.B. Deutsche GmbH) werden
steuerneutral
auf die Holding übertragen. Ansonsten müsste die Holding die Assets der
Tochter
erwerben
- Keine
Risiken der Besteuerung der stillen Reserven bei der Tochter wie bei
einer Verschmelzung
- Die
Deutsche Betriebsstätte bleibt erhalten, das operative Geschäft bleibt
unberührt
- Durch
Darlehnsbedienung wird ein Großteil der Gewinne der Deutschen Tochter
vor
Besteuerung an die Holding abgesaugt. Handelt es sich bei der
EU-Holding um
eine zyprische Limited, so Ausnutzung des Steuergefälles
Deutschland/Zypern von
20% Punkten
Die
Gestaltung mittels Gründung einer EU-Holding, Anteilstausch und
Gesellschafter-Fremdfinanzierung
eignet sich also grundsätzlich für alle Deutschen Unternehmen mit
hinreichendem
Ertrag. Bei Umsetzung der Gestaltung wird die Ertragssteuerlast
dominant
gesenkt, wobei die Deutsche Betriebsstätte erhalten bleibt. Das
operative Geschäft
bleibt unberührt.
2.
Gründung einer Lizenz- Patentverwertungsgesellschaft im Ausland (IP Box
- IP
Box Steuerregime – IP = Intellectual Property)
Viele
Länder kennen Steuerprivilegien bei Einnahmen aus Lizenzen,
Markenrechten und
Patenten (IP Box, IP Steuerregime).
Zur
Realisierung wird also eine Betriebsstätte in einem EU/EWR-Land mit IP
Steuerregime gegründet (z.B. Niederlande, Zypern, Luxemburg, UK,
Liechtenstein). Diese ausländische Betriebsstätte tätigt Einnahmen über
IP-Schutzrechte
(Marken-Lizenzrechte, Geschmacksmuster, Patente, Gebrauchsmuster,
Urheberrechte). Gemäß innerstaatlichem Recht werden Einnahmen von
bestimmten
IP-Schutzrechten niedrig besteuert (i.d.R. 80% Steuerfreistellung). Für
welche
IP-Rechte dieses zutrifft, ist abhängig vom jeweiligen Land und sehr
unterschiedlich geregelt.
3.
Zyprische Organschaft - steuerfreie Vereinnahmung der Gewinne seitens
in
Österreich wohnhafter stiller Gesellschafter (unter
Progressionsvorbehalt)
Mit
der Installation einer Organschaft auf Zypern kann der in Österreich
Ansässige
die zypriotischen Gewinne steuerfrei - unter Progressionsvorbehalt -
vereinnahmen. Im optimalen Fall wäre damit die Gesamtsteuerbelastung
10%.
Grundlage ist das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und
Zypern.
4.
Ausführungen zur Funktionsverlagerung nach Deutschem AStG: Abwendung
einer
Funktionsverlagerung
Im
Grundsatz droht bei jeder Reduzierung eines inländischen Geschäfts bei
synchroner oder zeitnaher Vergrößerung eines gleichartigen
ausländischen
Geschäfts die Anwendung der deutschen steuerlichen Regelungen über die
Funktionsverlagerung. Entscheidend ist dabei eine mehrjährige
Betrachtung.
Immer dann, wenn innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren die
inländische
Reduzierung und die ausländische Ausweitung kombiniert werden, droht
eine
zusammenfassende Betrachtung durch die Finanzverwaltung, so dass eine
Funktionsverlagerung angenommen wird.
Im
Newsletter werden Gestaltungsansätze zur Abwendung einer
Funktionsverlagerung
beschrieben.
5.
Neues Steuerrecht Liechtenstein
Durch
die neuen Steuergesetze, Doppelbesteuerungsabkommen, Vereinbarungen
über
Auskunftsersuchen in Steuerangelegenheiten und der Zugehörigkeit
Liechtensteins
zum EWR, ist eine Firmengründung in Liechtenstein für unsere Mandanten
extrem
interessant geworden. Durch beschriebene Maßnahmen ist Liechtenstein
"EU-Rechtskonform" geworden. Kapitalgesellschaften werden mit nur
12,5% besteuert, wobei die Effektivbelastung i.d.R. mit ca. 10%
angegeben
werden kann. Reine Beteiligungserlöse (Holdinggesellschaft) werden
nicht mehr
besteuert. Keine Quellensteuer bei Dividenden-Weiterausschüttungen im
In- und
Ausland.
6.
Deutschland und Singapur beschließen neues Doppelbesteuerungsabkommen
Wie
das deutsche Bundesfinanzministerium in seiner Pressemitteilung vom 14.
Oktober
2012 mitteilte, wurde nun ein Revisionsabkommen zwischen den beiden
Staaten
vereinbart. Dabei ist das neue Abkommen von dem Gedanken des
Informationsaustausches zwischen den beiden Staaten geprägt.
7.
Neues Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und der Türkei
Am
1. August 2012 wurden die Ratifikationsurkunden zwischen Deutschland
und der
Türkei ausgetauscht. Damit trat das neue Doppelbesteuerungsabkommen
nunmehr in
Kraft. Gemäß Art. 30 Abs. 2 ist es rückwirkend ab dem 1. Januar 2011
anzuwenden.
Für
weitere Fragen stehen wir Ihnen Jeder Zeit zur Verfügung. Sie können
sich die
kompletten Informationen der obigen Übersicht über den folgenden Link
downloaden:
Ihr Lowtax-Team
Internet: https://www.lowtax.net/