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Internationale Steuergestaltung

Werte Mandanten und Interessenten,

1.
Steuerliche Gestaltung mittels EU-Holding, Anteilstausch- und Gesellschafter-Fremdfinanzierung (auch als Alternative zur grenzüberschreitenden Verschmelzung/Fusion)
Die Gestaltung mittels Gründung einer EU-Holding, Anteilstausch-und Gesellschafter-Fremdfinanzierung bietet folgende Vorteile:

  • Die Assets (Vermögenswerte) der Tochter (z.B. Deutsche GmbH) werden steuerneutral auf die Holding übertragen. Ansonsten müsste die Holding die Assets der Tochter erwerben
  • Keine Risiken der Besteuerung der stillen Reserven bei der Tochter wie bei einer Verschmelzung
  • Die Deutsche Betriebsstätte bleibt erhalten, das operative Geschäft bleibt unberührt
  • Durch Darlehnsbedienung wird ein Großteil der Gewinne der Deutschen Tochter vor Besteuerung an die Holding abgesaugt. Handelt es sich bei der EU-Holding um eine zyprische Limited, so Ausnutzung des Steuergefälles Deutschland/Zypern von 20% Punkten

Die Gestaltung mittels Gründung einer EU-Holding, Anteilstausch und Gesellschafter-Fremdfinanzierung eignet sich also grundsätzlich für alle Deutschen Unternehmen mit hinreichendem Ertrag. Bei Umsetzung der Gestaltung wird die Ertragssteuerlast dominant gesenkt, wobei die Deutsche Betriebsstätte erhalten bleibt. Das operative Geschäft bleibt unberührt.

2.
Gründung einer Lizenz- Patentverwertungsgesellschaft im Ausland (IP Box - IP Box Steuerregime – IP = Intellectual Property)
Viele Länder kennen Steuerprivilegien bei Einnahmen aus Lizenzen, Markenrechten und Patenten (IP Box, IP Steuerregime).
Zur Realisierung wird also eine Betriebsstätte in einem EU/EWR-Land mit IP Steuerregime gegründet (z.B. Niederlande, Zypern, Luxemburg, UK, Liechtenstein). Diese ausländische Betriebsstätte tätigt Einnahmen über IP-Schutzrechte (Marken-Lizenzrechte, Geschmacksmuster, Patente, Gebrauchsmuster, Urheberrechte). Gemäß innerstaatlichem Recht werden Einnahmen von bestimmten IP-Schutzrechten niedrig besteuert (i.d.R. 80% Steuerfreistellung). Für welche IP-Rechte dieses zutrifft, ist abhängig vom jeweiligen Land und sehr unterschiedlich geregelt.

3.
Zyprische Organschaft - steuerfreie Vereinnahmung der Gewinne seitens in Österreich wohnhafter stiller Gesellschafter (unter Progressionsvorbehalt)
Mit der Installation einer Organschaft auf Zypern kann der in Österreich Ansässige die zypriotischen Gewinne steuerfrei - unter Progressionsvorbehalt - vereinnahmen. Im optimalen Fall wäre damit die Gesamtsteuerbelastung 10%. Grundlage ist das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und Zypern.

4.
Ausführungen zur Funktionsverlagerung nach Deutschem AStG: Abwendung einer Funktionsverlagerung
Im Grundsatz droht bei jeder Reduzierung eines inländischen Geschäfts bei synchroner oder zeitnaher Vergrößerung eines gleichartigen ausländischen Geschäfts die Anwendung der deutschen steuerlichen Regelungen über die Funktionsverlagerung. Entscheidend ist dabei eine mehrjährige Betrachtung. Immer dann, wenn innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren die inländische Reduzierung und die ausländische Ausweitung kombiniert werden, droht eine zusammenfassende Betrachtung durch die Finanzverwaltung, so dass eine Funktionsverlagerung angenommen wird.
Im Newsletter werden Gestaltungsansätze zur Abwendung einer Funktionsverlagerung beschrieben.

5.
Neues Steuerrecht Liechtenstein
Durch die neuen Steuergesetze, Doppelbesteuerungsabkommen, Vereinbarungen über Auskunftsersuchen in Steuerangelegenheiten und der Zugehörigkeit Liechtensteins zum EWR, ist eine Firmengründung in Liechtenstein für unsere Mandanten extrem interessant geworden. Durch beschriebene Maßnahmen ist Liechtenstein "EU-Rechtskonform" geworden. Kapitalgesellschaften werden mit nur 12,5% besteuert, wobei die Effektivbelastung i.d.R. mit ca. 10% angegeben werden kann. Reine Beteiligungserlöse (Holdinggesellschaft) werden nicht mehr besteuert. Keine Quellensteuer bei Dividenden-Weiterausschüttungen im In- und Ausland.

6.
Deutschland und Singapur beschließen neues Doppelbesteuerungsabkommen
Wie das deutsche Bundesfinanzministerium in seiner Pressemitteilung vom 14. Oktober 2012 mitteilte, wurde nun ein Revisionsabkommen zwischen den beiden Staaten vereinbart. Dabei ist das neue Abkommen von dem Gedanken des Informationsaustausches zwischen den beiden Staaten geprägt.

7.
Neues Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und der Türkei
Am 1. August 2012 wurden die Ratifikationsurkunden zwischen Deutschland und der Türkei ausgetauscht. Damit trat das neue Doppelbesteuerungsabkommen nunmehr in Kraft. Gemäß Art. 30 Abs. 2 ist es rückwirkend ab dem 1. Januar 2011 anzuwenden.
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen Jeder Zeit zur Verfügung. Sie können sich die kompletten Informationen der obigen Übersicht über den folgenden Link downloaden:

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