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Restschuldbefreiung in Frankreich

Warum sollten obige Urteile/Verordnungen für Sie so wichtig sein? Weil die Bedingungen andernorts viel günstiger sein können, als in Deutschland. Oft dauert das Verfahren nicht so lange. Bei unseren Nachbarn in Frankreich sind Sie im günstigsten Fall nach nur 9 Monaten schon von allen Restschulden befreit, denn das Gesetz kennt dort überhaupt keine Wohlverhaltensperiode! Je nach Höhe der Schulden kann es auch bis zu 18 Monate dauern, was aber kein Vergleich zu Deutschland ist, wo man – wie in den vorherigen Kapiteln gesehen – inklusive außergerichtlichem Einigungsversuch 7-8 Jahre auf die weiße Weste warten muss.

Interessant ist, dass natürlich auch Schulden, die in Deutschland gemacht wurden, im EU-Ausland abgewickelt werden können.

Wie können Sie die Konstellation für sich nutzen?
Da gibt es verschiedene Möglichkeiten:

1.     Deutschland ist, mit Ausnahme der Schweiz, inzwischen komplett umgeben von Nachbarn, die auch der Europäischen Union angehören. Vielleicht wohnen Sie in einem Grenzgebiet? Dann wäre ein Umzug oft vorteilhaft. Denn neben der kürzeren Entschuldung können noch andere Dinge verlockend sein: die günstigere Lebenshaltung, die niedrigeren Steuern usw.

Frankreich, Österreich oder Holland kommen in den engeren Kreis, aber auch andere EU-Mitglieder sind interessant. Informieren Sie sich vor dem Umzug über die rechtliche Lage in Ihrem Zielland.

Trotz Eröffnung eines Insolvenz-Verfahrens jenseits der Grenze dürfen Sie weiterhin in Deutschland Ihrer gewohnten Arbeit als Pendler nachgehen. Dies hat überhaupt keine negativen Auswirkungen. In der EU herrscht Freizügigkeit, d.h. Sie können Ihren Wohnsitz nach Belieben wählen. Sie verlegen Ihren Lebensmittelpunkt einfach ein paar Kilometer weiter. Selbstständige oder gar Freiberufler tun sich damit oft noch leichter.

2.     Vielleicht haben Sie Verwandte oder Bekannte im Ausland, die Ihnen bei Wohnungsbeschaffung und Arbeitsplatzsuche behilflich sein könnten?

3.     Wo auch dies keine Option darstellt, bleibt noch die Möglichkeit, sich der Hilfe spezieller Dienstleister zu bedienen, die Lösungsvorschläge machen können (Näheres dazu weiter unten). Dadurch entfällt übrigens auch das gegebenenfalls vorhandene Sprachproblem.

In den französischen Grenzdepartements des Elsass (Haut-Rhin und Bas-Rhin), vor allem aber in Straßburg können Sie geeignete zweisprachige Anwälte finden, siehe Telefonbuch, Anwaltskammer und die deutschsprachige Zeitung „Neueste Nachrichten aus dem Elsass“. Laut Report „Eins, zwei, drei - schuldenfrei“ von Altmeister Dr. Gerhard Kurtz ist insbesondere die deutsch-französische Kanzlei „avira“ zu nennen, die Büros auf beiden Seiten des Rheins hat, in Straßburg und in Kehl:
75 avenue des Vosges, F-67000 Strasbourg +Hauptstr. 49, D-77694 Kehl.
Die Kanzlei AVIRA ist unter anderem auch auf Insolvenzrecht spezialisiert.

Des Weiteren:  http://www.firma-ausland.de/franzinso.htm

Die Voraussetzungen
Es muss sichergestellt sein, dass Ihr Fall einem Insolvenzverfahren unterliegt, gleichgültig, ob Sie normaler Verbraucher, Freiberufler, Einzelunternehmer oder in Haftung genommener Geschäftsführer einer GmbH sind oder waren.

Ihr Lebensmittelpunkt muss in dem Land liegen, in welchem Sie den Insolvenzantrag stellen.

Die Wohnsitznahme sollte rechtzeitig erfolgen (ca. 6 Monate vor Verfahrenseröffnung), um eine Abweisung durch das Gericht zu vermeiden.

Hüten Sie sich davor, einen ausländischen Wohnsitz vorzutäuschen. Die Gerichte überprüfen das durch Vorlage von Energie- und Telefonrechnungen und so weiter.

In den Monaten vor der Verfahrenseröffnung dürfen keine willkürlich hohen Schulden gemacht worden sein.

Welche Schulden können abgewickelt werden?

  • Alle privaten und geschäftlichen Schulden wie
  • Ratenkredite
  • sonstige Kredite aller Art
  • Mietschulden
  • GmbH-Verbindlichkeiten
  • Steuerrückstände
  • usw.

WICHTIG:
Zwar kennt man in Frankreich überhaupt keine Wohlverhaltensphase, dafür gibt es aber einen anderen Rechtsgrundsatz, der wiederum in Deutschland unbekannt ist, der jedoch auch die Moralität des Schuldners prüfen soll: der „gute Glaube“.

Dabei werden seitens des französischen Staatsanwalts (!) Erkundigungen über den Schuldner eingeholt. Gegebenenfalls kann auch der Gläubiger Tatsachen vortragen, die geeignet sein können, die Restschuldbefreiung zu verweigern!

Wie hoch sind die Kosten?
Das hängt von verschiedenen Faktoren ab:
Die Verfahrenskosten sind von Land zu Land verschieden und können sich nach Höhe der Schuldsumme und Anzahl der Gläubiger richten. In Frankreich z.B., das den „Privat-Konkurs“ schon 1985 eingeführt hat (Deutschland erst 1999), fallen keine Gerichtskosten an. Der Insolvenzverwalter (Liquidator) bekommt pauschal 2.287 Euro, bei vereinfachtem Verfahren ein Drittel weniger. Ansonsten können die Gerichtskosten rund 1.000 Euro bei bis zu 10 Gläubigern betragen und bis auf 5.000 Euro bei bis zu 100 Gläubigern steigen.

Dazu kommen die Gebühren für den Rechtsanwalt, auf den Sie nicht verzichten können. Eine kontaktierte Kanzlei stellte 1.500 Euro in Rechnung und leistete dafür folgendes:

  • Ca. 3-stündige Beratung zur Durchführung der EU-Insolvenz vor Aufnahme des Verfahrens.
  • Abklärung der individuellen Situation mit Details zur glaubhaften Durchführung des Insolvenzverfahrens.
  • Vorschläge zur eventuellen Sicherung von noch bestehendem bzw. zukünftigem Vermögen.
  • Gegebenenfalls können Vorschläge gemacht werden, wie die bisherige geschäftliche Tätigkeit während des Verfahrens fortgeführt werden kann.
  • Offizielle Verlegung des Hauptwohnsitzes nach Frankreich nach Maßgabe der Kriterien der französischen Gerichte. Mietkosten 100-500 Euro monatlich während der Dauer des Verfahrens. Nebenwohnsitz und Arbeitsstelle in Deutschland kann ggf. beibehalten werden.
  • Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch zweisprachigen Rechtsanwalt.
  • Betreuung und Begleitung bei allen Gängen zu Gerichten und Ämtern.
  • Nach Beendigung des Verfahrens Rückverlegung des Hauptwohnsitzes nach Deutschland, falls gewünscht.
  • Betreuung und Begleitung bei allen Phasen der Legitimierung der EU-Insolvenz vor deutschen Gerichten und Ämtern.
  • Löschung aus Schuldnerverzeichnis und SCHUFA.

Eine tatsächliche Verlagerung des Lebensmittelpunktes in das jeweilige Zielland ist angeraten, um sich nicht des Verdachts der Vollstreckungsvereitelung und der Gläubigerschädigung auszusetzen! Dies hätte nicht nur strafrechtliche Konsequenzen in Deutschland, sondern würde auch die Legitimierung der Restschuldbefreiung verhindern.
Weitere Frankreich-Insolvenz-Infos hier:
http://www.special-item.de/konkurs_und_insolvenz/infos_zum_insolvenzverfahren_in_frankreich.html

WEITER ZU SEITE 3: Restschuldbefreiung in Österreich


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